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[BDG] – Beamtendienstgesetz

    • Offizieller Beitrag



    • BDG – Beamtendienstgesetz •



    § 1 Gültigkeiten


    Abs. 1 Das BDG (Beamtendienstgesetz) gilt für alle Staatsbehörden bzw. alle Staatsbeamten/ Exekutivbeamten im Staat San Andreas.


    § 2 Immunität


    Abs. 1 Jeder Exekutivbeamte der aktiv am Dienst teilnimmt, genießt Immunität, welche den Beamten vor der aktiven Strafverfolgung schützt, unter der Berücksichtigung von Artikel 11 der Verfassung.

    Abs. 2 Die Immunität kann durch die Exekutivführung aufgehoben werden.

    Abs. 3 Sollte die Immunität nach Abs. 2 aufgehoben werden, so kann die Strafverfolgung durch eine der Exekutivbehörden eingeleitet werden.


    § 3 Pflichten des Beamten


    Abs. 1 Sollte ein Exekutivbeamter eine polizeiliche Maßnahme mit einer Person durchführen, so gilt es auf Nachfrage der Person den Dienstausweis vorzuzeigen.

    Abs. 2 Wird von einer Behörde keine Dienstnummer oder Dienstausweis ausgegeben, so ist der Name zu nennen.

    Abs. 3 Alle Exekutivbeamten und Staatsbeamten haben sich immer an die Vorschriften der Behörde bzw. des Staates San Andreas zu halten.

    Abs. 4 Jeder Staatsbeamte ist den ausführenden Exekutivbeamten gegenüber verpflichtet seinen/ihren Beamtenstatus mitzuteilen, sofern dem Staatsbeamten eine Straftat vorgeworfen wird.

    Abs. 5 Das Löschen von Akten darf nur dann erfolgen, wenn es zuvor eine Klärung mit dem Aktenersteller oder der Leitungsebene der jeweiligen Behörde gab.


    § 4 Ausbildung


    Abs. 1 Ausbildungen die dringend notwendig zur Ausführung des Dienstes sind, müssen gemeinsam mit der Ausbildungsabteilung und dem zuständigen Beamten durchgeführt werden.

    Abs. 2 Die zuständige Behörde des Beamten muss die Möglichkeit bieten, die Ausbildungen und Prüfungen zu gewährleisten.


    § 5 Grundausbildung


    Abs. 1 Es besteht die Pflicht einer Grundausbildung. Die Regularien hierfür legen die jeweiligen Behörden fest.

    Abs. 2 Hier muss dem Auszubildenden alles Notwendige für die Ausführung des ordnungsgemäßen Dienstes beigebracht werden.

    Abs. 3 Die Leitungsebenen der zuständigen Behörde kann dies in besonderen Fällen außer Kraft setzen und Ausnahmen veranlassen.


    § 6 Prüfungsorgane


    Abs. 1 Innerhalb einer Behörde sollte eine Ausbildungsabteilung existieren. Ist dies nicht möglich bzw. nicht notwendig, so müssen zuständige Beamte bestimmt werden. Diese führen Prüfungen durch und sind für die Ausbildung der Auszubildenden verantwortlich.


    § 7 Arbeitsplatz


    Abs. 1 Die zuständige Behörde muss einen nach Möglichkeit sicheren Raum für Beamte als Arbeitsplatz gewährleisten.


    § 8 Dienstpflichten


    Abs. 1 Jede Behörde hat das Recht den Zeitraum und die Summe der zu leistenden Dienstzeit vorzuschreiben.

    Abs. 2 Beamte sind zu einer aktiven Teilnahme am Dienst, während der Dienstzeit verpflichtet. Sollte der Dienst aktiv ohne ausreichende Gründe (z.B. Gefahr des eigenen Lebens) verweigert werden, kann es zur Vergabe der Akte "Korruption" kommen.

    Abs. 3 Eine gesonderte Absprache des einzelnen Beamten mit der Leitungsebene, bezüglich Dienstpflicht ist möglich, jedoch nicht verpflichtend. Die Leitungsebene muss auf die gesonderten Wünsche über Dienstzeiten nicht eingehen.

    Abs. 4 Staatsbeamte dürfen ausschließlich außer Dienst als Rechtsbeistand (Verteidiger) fungieren. Exekutivbeamte dürfen sowohl im Dienst als auch außer Dienst nur als Staatsanwälte (Kläger) fungieren.


    § 9 Kontrollmaßnahmen


    Abs. 1 Die grundlegenden Kontrollmaßnahmen legen die Leitungsebene und die jeweiligen Abteilungen bzw. zuständigen Personen fest.

    Abs. 2 Beamte können sowohl im Dienst, als auch außer Dienst ohne Angaben von Gründen durch Exekutivbeamte durchsucht werden.

    Abs. 3 Exekutivbeamte, welche nach Abs. 2 durchsucht werden, dürfen lediglich durch Exekutivbeamte der eigenen Behörde durchsucht werden.

    Abs. 4 Sollte eine Person im Rahmen einer Kontrollmaßnahmen eine Straftat begehen muss vor, während oder nach der Einleitung der Strafverfolgung die jeweilige Leitungsebene kontaktiert werden.


    § 10 Personal- und Sachaufwand


    Abs. 1 Es muss für Beamte die Möglichkeit bestehen, die notwendigen Utensilien für die Ausführung des aktiven Dienstes zu erwerben bzw. auszuleihen.

    Abs. 2 Jedes Behördenmitglied darf lediglich die Gegenstände verwenden bzw. entgegennehmen, die von der eigenen Behörde ausgegeben werden. Eine Weitergabe an andere Behörden bzw. Bürger darf nicht erfolgen. Ausnahmen dürfen ausschließlich von der Leitungsebene (Rang 10+) der jeweiligen Behörde ausgesprochen und übergeben werden.


    § 11 Disziplinarverfahren


    Abs. 1 Disziplinarverfahren können von der Leitungsebene oder der jeweiligen Abteilung bzw. zuständigen Person eingeleitet werden. In diesem werden mögliche Dienstvergehen des Beamten gegebenenfalls sanktioniert.

    Abs. 2 Der beklagte Beamte kann hierbei die Rechte nach § 5 Abs. 5 StGB in Anspruch nehmen.


    § 12 Suspendierungen


    Abs. 1 Eine Suspendierung entspricht einer temporären Kündigung bis zur Klärung des gesamten Sachverhaltes.

    Abs. 2 Die Suspendierung darf ausschließlich durch die Leitungsebene der jeweiligen Behörde oder Exekutivführung ausgesprochen werden.

    Abs. 3 Die Gründe für die Suspendierung müssen der betroffenen Person mitgeteilt werden, insofern diese nicht die laufenden Ermittlungen beeinflussen.

    Abs. 4 Sollte eine ausgesprochene Suspendierung durch die Exekutivführung nicht befolgt werden, so gilt dies als schweres Dienstvergehen.


    § 13 Disziplinarstrafen


    Abs. 1 Disziplinarstrafen können durch die Leitungsebene der jeweiligen Behörde oder der Exekutivführung bei einem Fehlverhalten des jeweiligen Beamten ausgesprochen werden.

    Abs. 2 Der disziplinierte Beamte hat das Recht, den Grund für seine Strafe innerhalb von einer Woche bei der Leitungsebene zu hinterfragen.


    § 14 Wiedereinstellungen


    Abs. 1 Jeder Behörde steht es frei, Personen wieder einzustellen bzw. diese abzulehnen. Bei einer vorangegangen Kündigung kann eine Bewerbungssperre für die einzelne Behörde ausgesprochen werden. Auch die Möglichkeit von Auflagen bei einer Wiedereinstellung sind der jeweiligen Leitungsebene freigestellt.


    § 15 Kündigungsschutz


    Abs. 1 Sobald eine Person eingestellt wird, befindet sich diese in der Probezeit. Die Dauer der Probezeit obliegt der jeweiligen Behörde.

    Abs. 2 Innerhalb der Probezeit, steht es der Behörde frei Personen ohne Angabe von Gründen zu entlassen.

    Abs. 3 Jede Kündigung muss innerhalb von 48 Stunden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Hiervon ausgenommen sind Kündigungen bedingt durch Abwesenheit bzw. Unerreichbarkeit.

    Abs. 4 Jeder Bürger hat innerhalb von 48 Stunden das Recht, die Gründe für seine Kündigung zu erfahren. Hiervon ausgenommen sind Kündigungen während der Probezeit.

    Abs. 5 Eine Kündigung bedarf einer Grundlage, welche dokumentiert werden muss.

    Abs. 6 Arbeitgeber können folgende Gründe für Kündigungen geltend machen:

    • Personenbedingt
    • Verhaltensbedingt
    • Behördenbedingt


    § 16 Checkpoint der Exekutivbehörden


    Abs. 1 Die Exekutivbehörden dürfen zu jeder Zeit einen Checkpoint errichten.

    Abs. 2 Exekutivbeamte haben an Checkpoints die Erlaubnis Personen und Fahrzeuge ohne Angabe von Gründen zu durchsuchen.


    § 17 Nebentätigkeiten von Beamten


    Abs. 1 Tätigkeiten die zur Selbstbereicherung genutzt werden, egal ob materiell oder finanziell dürfen während der Dienstzeit unter keinen Umständen ausgeführt werden. Ausgenommen hiervon ist jegliche Art von Vermietungen bzw. (Ver-)Kauf von Sachgegenständen und die Nutzung von zeitlich beschränkten Gegebenheiten von staatlich organisierten Veranstaltungen (z.B Weihnachtsmarkt). Dies gilt für alle Staatsbeamten und wird bei Zuwiderhandlung mit der Korruption nach § 18 Abs. 1 BDG geahndet.


    § 18 Korruption


    Abs. 1 Als Korruptionstatbestand werden unter anderem die Vorteilsannahme bzw. -gewährung und Bestechlichkeit bzw. Bestechung angesehen. Zu diesem zählen unter anderem die Informationsbeschaffung durch polizeiliche Mittel, die Bereicherung mittels Beamtenstatus, o.ä. .

    Abs. 2 Der § 18 Korruption, darf lediglich durch die Exekutivführung vergeben werden.


    § 19 Schweres Dienstvergehen


    Abs. 1 Sollte ein Beamter im Dienst eine Straftat begehen, so kann zusätzlich einmalig das schwere Dienstvergehen vergeben.

    Abs. 2 Der § 19 Schweres Dienstvergehen, darf lediglich durch die Exekutivführung vergeben werden.

    Abs. 3 Sollte ein Beamter sich außer dienst befinden, so wird dieser Fall gesondert durch die Exekutivführung geprüft, ob das Beamtendienstgesetz angewendet wird, oder der Fall nach Zivilrecht sanktioniert wird.


    § 20 Hochverrat


    Abs. 1 Als Hochverrat wird die Weitergabe von Informationen bezeichnet, welche lediglich als Staatsdiener verfügbar sind. Hierrunter zählen zum Beispiel: Die Weitergabe der Anzahl von Beamten, die Auskunft über jegliche Akten im Polizeicomputer, Ausbildungs- oder Prüfungsrelevante Themen, etc. .

    Abs. 2 Während des Dienstverhältnisses und in der Zeit danach hat man über sämtliche Interna stillschweigen zu wahren, außer diese Informationen dienen der Exekutivführung oder der Korruptionsabteilung des Federal Investigation Bureaus zur Arbeit.

    Abs. 3 Der Angriff auf die Exekutivführung, stellt ebenfalls den Tatbestand des Hochverrats dar.

    Abs. 4 Der § 20 Hochverrat, darf lediglich nach Rücksprache mit dem Chief of Police (R12) oder Directors des Federal Investigation Bureau (R12) vergeben werden.


    § 21 Arbeitsverhältnis & -sperre


    Abs. 1 Begeht ein Beamter eine Straftat bzw. wird straffällig, muss das Arbeitsverhältnis sofort gekündigt werden. Ausnahmen hiervon müssen von der Exekutivführung genehmigt werden.

    Abs. 2 Sollte ein Beamter aufgrund des "Schweren Dienstvergehens" oder "Korruption" inhaftiert werden, so kann in Folge dessen der Person eine Arbeitssperre in Höhe von einem Monat für jegliche staatliche Behörde von der Exekutivführung ausgesprochen werden.

    Abs. 3 Die in Abs. 2 beschriebene Sperre muss hierbei durch die Leitung der jeweiligen Behörde weitergeleitet werden.

    Abs. 4 Sollte eine Person gegen Abs. 2 verstoßen, so wird die Sperre um einen weiteren Monat verlängert. Des Weiteren wird eine Disziplinarstrafe in Höhe von 25.000 $ verhängt. Hierbei wird der Tag der letzten Kündigung genommen.


    § 22 United States Army

    Abs. 1 Soldaten, welche der United States Army angehörig sind, genießen die Immunität nach §2.

    Abs. 2 Die United States Army hat grundsätzlich eine gesonderte Stellung und übernimmt keine exekutiven Eingriffe.
    Abs. 3 Jeder Soldat ist dazu berechtigt, sollte er sehen, das Leib & Leben in Gefahr sind einzugreifen, ist jedoch unmittelbar dazu aufgefordert, das Los Santos Police Department oder das Federal Investigation Bureau hinzuzuziehen.
    Abs. 4 Verstößt ein Soldat gegen geltende Gesetzte, wird ein Militärtribunal, vertreten durch die Military Police der US Army über seine Strafe entscheiden.
    Sollte es hierbei zu einer Gefängnisstrafe kommen, muss grundsätzlich eine Exekutivbehörde hinzugezogen werden, die die festgesetzte Strafe vollzieht.

    Abs. 5 Die Immunität ggü. anderer Staatsbehörden beinhaltet unter anderem aber nicht einschließlich auch das Durchsuchen des Soldaten.

    Abs. 6 Die Suspendierung eines Soldaten obliegt der United States Army.

    Abs. 7 Ausgenommen von §22 Abs. 1 sind sämtliche Soldaten, die sich nicht im aktiven Dienst befinden oder dem Generalstab (Rang 10+) angehören.


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