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[StGB] - Strafgesetzbuch (Strafkatalog)

    • Offizieller Beitrag



    • Strafkatalog •



    Der Strafkatalog beschreibt alle Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Haftstrafen und Geldstrafen. Diese müssen bzw. können von den Exekutivbeamten angewandt werden. Den Exekutivbeamten ist freigegeben einzelne Delikte zu verringern, sollte die Hafstrafe bzw. Geldstrafe eine nicht angemessene Menge überschreiten. Im Strafkatalog sind alle Vergehen der einzelnen Gesetztesbücher vertreten.



    • Betäubungsmittelgesetz


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 1 Abs. 1 § 2 BtMG Besitz von geringen Mengen - 3.000 $ -
    § 1 Abs. 2 § 2 BtMG Besitz von großen Mengen Enthält § 1 Abs. 1 - 20
    § 1 Abs. 3 § 4 BtMG Handel Enthält § 1 Abs. 1 - 2 - 30
    § 1 Abs. 4 § 3 BtMG Herstellung / Anbau Enthält § 1 Abs. 1 - 3 - 35


    • Strafgesetzbuch - Allgemeines


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 2 Abs. 1 § 4 StGB Vorladung - - -
    § 2 Abs. 2 § 9 StGB Zwangsvollstreckung - - 25
    § 2 Abs. 3 § 11 StGB Unterlassene Hilfeleistung - 3.000 $ -


    • Strafgesetzbuch - Wirtschaftskriminalität


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 3 Abs. 1 § 23 StGB Diebstahl - 4.000 $ -
    § 3 Abs. 2 § 24 StGB Raub Enthält § 3 Abs. 1 4.000 $ 25
    § 3 Abs. 3 § 25 StGB Besitz von illegalen Gegenständen - 1.000 $ 15
    § 3 Abs. 4 § 25 StGB Handel von illegalen Gegenständen Enthält § 3 Abs. 3 2.000 $ 20
    § 3 Abs. 5 § 25 StGB Herstellung von illegalen Gegenständen Enthält § 3 Abs. 3 - 4 2.000 $ 25
    § 3 Abs. 6 § 26 StGB Illegales Glückspiel - 1.000 $ -
    § 3 Abs. 7 § 27 StGB Betrug - 4.000 $ -
    § 3 Abs. 8 BGB, StGB, WaffG Raubüberfall auf die Staatsbank / Juwelier Enthält § 2, § 3 Abs. 1 - 7, § 4, § 6 Abs. 1 - 3, § 7, § 8 u. § 9 1.000 $ 55
    § 3 Abs. 9 BGB, StGB, WaffG Angriff auf einen Polizeieinsatz Enthält § 2, § 3 Abs. 1 - 7, § 4, § 6 Abs. 1 - 3, § 7, § 8 u. § 9 1.000 $ 55
    § 3 Abs. 10 BGB, StGB, WaffG Raubüberfall auf einen Shop/eine Fleeca Bank Filiale Enthält § 2, § 3 Abs. 1 - 7, § 4, § 6 Abs. 1 - 3, § 7, § 8 u. § 9 1.000 $ 35
    § 3 Abs. 11 BGB, StGB, WaffG Raubüberfall auf einen Bankautomaten nach BGB, StGB, WaffG Enthält § 2, § 3 Abs. 1 - 7, § 4, § 6 Abs. 1 - 3, § 7, § 8 u. § 9 1.000 $ 20
    § 3 Abs. 12 BGB, StGB, WaffG Angriff auf einen Polizeieinsatz (Camper) Enthält § 2, § 3 Abs. 1 - 7, § 4, § 6 Abs. 1 - 3, § 7, § 8 u. § 9 1.000 $ 45
    § 3 Abs. 13 BGB, StGB, WaffG Raubüberfall auf einen Bankautomaten mit Gewalteinwirkung nach BGB, StGB, WaffG Enthält § 2, § 3 Abs. 1 - 7, § 4, § 6 Abs. 1 - 3, § 7, § 8 u. § 9 1.000 $ 35


    • Körperliche Integrität


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 4 Abs. 1 § 28 StGB Beleidigung / Rufmord - 2.000 $ -
    § 4 Abs. 2 § 29 StGB Belästigung / Nötigung
    - 3.000 $ -
    § 4 Abs. 3 § 30 StGB Drohung - 5.000 $ -
    § 4 Abs. 4 § 31 StGB Freiheitsberaubung - - 15
    § 4 Abs. 5 § 32 StGB Geiselnahme
    Enthält § 4 Abs. 4 - 30
    § 4 Abs. 6 § 33 StGB Körperverletzung
    - 1.500 $ -
    § 4 Abs. 7 § 34 StGB Vorsätzliche Körperverletzung
    Enthält § 4 Abs. 6 1.000 $ 15
    § 4 Abs. 8 § 35 StGB Totschlag Enthält § 4 Abs. 6 - 7 - 20
    § 4 Abs. 9 § 36 StGB Mehrfacher Totschlag Enthält § 4 Abs. 6 - 8 - 25
    § 4 Abs. 10 § 37 StGB Mord Enthält § 4 Abs. 6 - 9 - 30
    § 4 Abs. 11 § 38 StGB Mehrfacher Mord Enthält § 4 Abs. 6 - 10 - 35


    • Umgang mit staatlichen Behörden


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 5 Abs. 1 § 40 StGB Gefangenenbefreiung Flüchtiger - - 20
    § 5 Abs. 2 § 41 StGB Gefangenenbefreiung Beihilfe Enthält § 5 Abs. 1 - 30
    § 5 Abs. 3 § 42 StGB Einbruch bzw. Angriff in / auf staatliche Einrichtungen Enthält § 7 Abs. 1 - 80
    § 5 Abs. 4 § 43 StGB Hochverrat - 25.000 $ 180
    § 5 Abs. 5 § 44 StGB Besitz von staatlichem Eigentum - 2.500 $ 15
    § 5 Abs. 6 §42 StGB Abs.2 Cyberangriff auf den Staat - - 30


    • Umgang mit Beamten


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 6 Abs. 1 § 45 StGB Umgehung polizeilicher Maßnahmen - 500 $ 10
    § 6 Abs. 2 § 46 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Enthält § 6 Abs. 1, Abs. 3 500 $ 15
    § 6 Abs. 3 § 47 StGB Missachtung / Behinderung einer Anweisung - 3.000 $ -
    § 6 Abs. 4 § 48 StGB Beamtenbeleidigung Enthält § 4 Abs. 1 5.000 $ -
    § 6 Abs. 5 § 49 StGB Amtsanmaßung - 3.000 $ -
    § 6 Abs. 6 § 50 StGB Schwere Amtsanmaßung Enthält § 6 Abs. 5 1.500 $ 25
    § 6 Abs. 7 § 51 StGB Vertuschung von Beweismitteln / Beweismaterial - 1.500 $ 20
    § 6 Abs. 8 § 52 StGB Bestechung von Beamten - 1.000 $ -


    • Sonstige Delikte


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 7 Abs. 1 § 53 StGB Betreten von Sperrzonen - 750 $ 20
    § 7 Abs. 2 § 54 StGB Vermummungsverbot - 3.000 $ -
    § 7 Abs. 3 § 55 StGB Notrufmissbrauch - 500 $ 15
    § 7 Abs. 4 § 56 StGB Sachbeschädigung - 500 $ -
    § 7 Abs. 5 § 57 StGB Aufforderung zu Straftat - - 15
    § 7 Abs. 6 § 58 StGB Angabe falscher Informationen - 1.500 $ 15
    § 7 Abs. 7 § 59 StGB Hausfriedensbruch - 4.000 $ -
    § 7 Abs. 8 § 61 StGB Anwerben für kriminellen Organisationen - 5.000 $ 60
    § 7 Abs. 9 - Aktenklärung 24 Stunden - 1 $ 1
    § 7 Abs. 10 - Aktenklärung 48 Stunden - 1 $ 1
    § 7 Abs. 11 § 63 StGB Illegaler Aufenthalt im Staats Los Santos - - 25


    • Straßenverkehrsordnung


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 8 Abs. 1 § 6 StVO 10 - 20 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung - 500 $ -
    § 8 Abs. 2 § 6 StVO 21 - 50 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung Enthält § 8 Abs. 1 700 $ -
    § 8 Abs. 3 § 6 StVO 51 - 100 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung Enthält § 8 Abs. 1 - 2 2.000 $ -
    § 8 Abs. 4 § 6 StVO ab 101 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung Enthält § 8 Abs. 1 - 3 5.000 $ -
    § 8 Abs. 5 § 1 - 11 StVO Allgemeine Verkehrsbehinderung Enthält StVO Anhang I-II
    700 $ -
    § 8 Abs. 6 § 10 StVO Falschparken Enthält StVO Anhang I-II 700 $ -
    § 8 Abs. 7 § 7 StVO Missachtung der Vorfahrtsregel Enthält StVO Anhang I-II 700 $ -
    § 8 Abs. 8 § 1 StVO Mitführpflicht für Verbandskasten und Reparaturkit Enthält StVO Anhang I-II 700 $ -
    § 8 Abs. 9 § 3 StVO Rechtsfahrgebot Enthält StVO Anhang I-II 700 $ -
    § 8 Abs. 10 § 3 StVO Betreiben eines fahruntüchtigen Fahrzeugs (Bspw. platten Reifen, Qualmender Motor, Kaputte Frontscheibe, etc.) Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ -
    § 8 Abs. 11 § 3 StVO Fahren abseits der Straße Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ -
    § 8 Abs. 12 § 3 StVO Fahren entgegen der Fahrtrichtung Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ -
    § 8 Abs. 13 § 2 StVO Fahren ohne gültige Erste-Hilfe-Lizenz Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ -
    § 8 Abs. 14 § 1 - 11 StVO Fahrlässiges verursachen eines Unfalls Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ -
    § 8 Abs. 15 § 2 StVO Führen eines Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuges ohne Lizenz Enthält StVO Anhang I-II 1.000 $ 10
    § 8 Abs. 16 § 5 StVO u. § 11 StVO Nicht beachten von Sondersignalen / Rettungsfahrzeuge / Aufforderung von Exekutivbeamten Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ -
    § 8 Abs. 17 § 1 StVO Führen eines Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuges unter Alkohol oder Drogeneinfluss Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ 15
    § 8 Abs. 18 § 12 StVO Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Enthält StVO Anhang I-III 1.500 $ 15
    § 8 Abs. 19 § 1 - 11 StVO Fahrerflucht (Flucht von einem Unfallort, der Exekutive, etc.) Enthält StVO Anhang I-III 1.500 $ 15
    § 8 Abs. 20 § 8 BGB Nicht einhalten der Mindestflughöhe Enthält StVO Anhang I-II 500 $ -
    § 8 Abs. 21 § 8 BGB Landen auf nicht genehmigten Flächen Enthält § 8 Abs. 8 StVO Anhang I-II
    1.000 $ -
    § 8 Abs. 22 § 13 StVO Führen eines Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuges ohne gültige Zulassung Enthält § 8 Abs. 22 StVO Anhang I-II
    3.000 $ -
    § 8 Abs. 23 § 13 StVO Führen eines Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuges mit gefälschtem Kennzeichen Enthält StVO Anhang I-II 2.500 $ 10
    § 8 Abs. 24 § 3 StVO Illegaler Transport von Fahrzeugen -
    500 $ -
    § 8 Abs. 25 § 13 StVO Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Betriebserlaubnis 4.000 $


    • Waffengesetz


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 9 Abs. 1 § 2 u. § 8 WaffG Besitz einer Waffe, Waffenzubehör und / oder Munition ohne gültige Lizenz - 1.500 $ -
    § 9 Abs. 2 § 2 u. § 8 WaffG Handel mit Waffen, Waffenzubehör und / oder Munition ohne gültige Lizenz Enthält § 9 Abs. 1 750 $ 15
    § 9 Abs. 3 § 8 WaffG Herstellung von Waffen, Waffenzubehör und / oder Munition ohne gültige Lizenz Enthält § 9 Abs. 1 750 $ 25
    § 9 Abs. 4 § 2 WaffG Sichtbares Tragen einer Waffe - - 10
    § 9 Abs. 5 § 12 StGB Unberechtigter Schusswaffengebrauch Enthält § 9 Abs. 4 500 $ 15
    § 9 Abs. 6 § 3 u. § 8 WaffG Besitz illegaler Waffen, Waffenteilen, Waffenzubehör und / oder Munition - - 25
    § 9 Abs. 7 § 3 u. § 8 WaffG Handel mit illegalen Waffen, Waffenteilen, Waffenzubehör und / oder Munition Enthält § 9 Abs. 6 - 30
    § 9 Abs. 8 § 3 u. § 8 WaffG Herstellung illegaler Waffen, Waffenteilen, Waffenzubehör und / oder Munition Enthält § 9 Abs. 6 - 40


    • Beamtendienstgesetz


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 10 Abs. 1 BDG / Interne Dienstvorschriften Disziplinarstrafe in Höhe von 100$ - 100 $ -
    § 10 Abs. 2 BDG / Interne Dienstvorschriften Disziplinarstrafe in Höhe von 1.000$ - 1.000 $ -
    § 10 Abs. 3 BDG / Interne Dienstvorschriften Disziplinarstrafe in Höhe von 10.000$ - 10.000 $ -
    § 10 Abs. 4 § 18 BDG Korruption Enthält § 10 Abs. 5 25.000 $ 180
    § 10 Abs. 5 § 19 BDG Schweres Dienstvergehen Enthält § 10 Abs. 4 25.000 $ 90


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    BigMac  Edie Hobbs

    • Offizieller Beitrag



    • StGB - Strafgesetzbuch •



    • Allgemeines •


    § 1 Keine Strafe ohne Gesetz


    Abs. 1 Taten dürfen nur belangt werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung vorhanden ist. Besteht zur Zeit der Begehung der Tat noch kein Gesetz, kann der Beschuldigte nicht dafür belangt werden.


    § 2 Keine Strafe ohne Schuld


    Abs. 1 Nur Personen die eine Schuld tragen, können bestraft werden.


    § 3 Beweisführung und Ermittlung


    Abs. 1 Alle rechtlich legitimen Ermittlungsmaßnahmen sind zur Klärung der Beweislage zulässig. Im BDG (Beamten-Dienst-Gesetz) sind die zulässigen rechtlichen Bestimmungen für Beamte definiert. Alle zur Überführung des Täters nützlichen Informationen sind in der Beweisführung zu nutzen, beispielsweise Zeugenaussagen, Geständnisse und tatsächliche Beweise.


    § 4 Strafverfolgung


    Abs. 1 Straftaten, die laut Strafkatalog als solche ausgewiesen sind, müssen von der Exekutive geahndet werden. Geringfügige Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten können aber, wenn bei der Aufklärung über die rechtswidrige Handlung ein Lerneffekt erzielt wurde, wieder erlassen werden. Hierbei muss die innerbehördliche Meldepflicht beachtet werden.

    Abs. 2 Paragrafen nach dem Strafkatalog dürfen nicht zwei- oder mehrfach in einer Situation vergeben werden. Ausgenommen sind hier § 8 Abs. 5 und 6 laut Strafkatalog, diese können mehrfach vergeben werden.

    Abs. 3 Jeder Bürger des Staates San Andreas hat das Recht einen Tatverdächtigen bis zum Eintreffen von Exekutivbeamten festzusetzen. Nach dem Festsetzen einer Person muss unmittelbar eine Meldung per Dispatch an eine Exekutivbehörde erfolgen.

    Abs. 4 Beamte der Exekutivbehörde haben die Möglichkeit eine Vorladung auszusprechen, um den Sachverhalt einer Situation genauer nachzuvollziehen oder Informationen zu erhalten.

    Abs. 5 Bei einer Vorladung muss sich die Person am Vinewood Police Department zeitnah einfinden. Wird diesem nicht Folge geleistet, wird die Akte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vergeben.

    Abs. 6 Ist eine akute Gefahrensituation gegeben und besteht die Gefahr, dass die beklagte Person durch Telefon und Funkgerät weitere Personen herbeiruft, dürfen jegliche Kommunikationsmittel von den Exekutivbeamten beschlagnahmt werden. Exekutivbeamten haben das Recht jegliche Gegenstände abzunehmen, falls die beklagte Person die Strafverfolgung massiv behindert. Des weiteren darf ein Beamter Gegenstände nach § 16 Abs. 5 und 6 eigenständig beschlagnahmen.

    Abs. 7 Die in Abs. 6 beschriebene "massive Behinderung" ist wie folgt definiert:

    • Das Vernichten von Gegenständen während einer polizeilichen Maßnahme
    • Das mehrfache Beleidigen eines Beamten (ab 3 Beleidigungen). Zum Beispiel: Hurensohn, Bastard, Missgeburt, Fotze, Arschloch, Schwanz, Bullenschwein, Gärtner, etc.)
    • Jeglicher Flucht(versuch) während einer polizeilichen Maßnahme (Mit Handschellen wegrennen, mehrfache Verzögerung der Inhaftierung (ab 2 Verzögerungen: unbegründetes Diskutieren, nicht befolgen der Anweisungen, wegrennen))

    Abs. 8 Im Zuge der Strafverfolgung, sind (gesundheitliche) Einschränkungen zu ignorieren. Panik-, Angstzustände oder ähnliches Rechtfertigen kein gesetzeswidriges Handeln.


    § 5 Rechte des Beklagten


    Abs. 1 Möchte der Beklagte keine Angaben zur Tat machen oder sich selbst nicht vertreten, kann er auch das Schweigen zur Tat vorziehen.

    Abs. 2 Der Beklagte hat das Recht sich selbst zu verteidigen.

    Abs. 3 Ab 30 Hafteinheiten hat der Beklagte das Recht auf einen frei wählbaren Rechtsbeistand, welcher durch einen Exekutivbeamten kontaktiert werden muss. Hierfür darf sich der Beklagte einen Wahlverteidiger aus der Anwaltsliste aussuchen. Sollte dieser nicht erreichbar sein, darf ein zweiter Anwalt ausgewählt werden. Sollten beide nicht erreichbar sein, gilt das Recht als verbraucht.

    Abs. 4 Dem Beschuldigten müssen alle ihm vorgeworfenen Straftaten vor dem Durchfahren der zweiten Schleuse im Staatsgefängnis oder dem Durchfahren des zweiten Tores der Vinewood Police Department Garage, genannt werden.

    Abs. 5 Dem Beklagten müssen die folgenden Rechte vor dem Durchfahren der zweiten Schleuse im Staatsgefängnis, oder dem Durchfahren des zweiten Tores der Vinewood Police Department Garage, sinngemäß genannt werden. Erfolgt dies nicht bzw. verweigert der Beamte das Nennen der Rechte nach ausdrücklichem Wunsch des Beklagten, so kann dieser nicht für die Ihm zur Last gelegten Delikte belangt werden. Ein Löschen der Akte und die Entlassung des Beschuldigten sind hier die Folge.

    • Das Recht, keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen (Schweigen)
    • Das Recht sich selbst zu vertreten
    • Das Recht auf einen frei wählbaren unabhängigen Rechtsbeistand

    Abs. 6 Der Beklagte muss spätestens nach dem Betreten des Los Santos Police Departments oder dem Durchfahren der Schleuse im Staatsgefängnis auf das nicht verlesen der Rechte aufmerksam machen. Erfolgt dies, muss der höchstrangige Exekutivbeamte hinzu gerufen werden. Dieser entscheidet wie weiter mit dem Beklagten nach § 5 Abs. 4 - 5 verfahren wird.

    Abs. 7 Sollte der Beklagte das Recht nach Abs. 3 missbrauchen um die Strafverfolgung zu behindern, so hat die Person das Recht nach Abs. 2 und Abs. 3 verwirkt.

    Abs. 8 Ab 60 Hafteinheiten hat der Beklagte das Recht auf einen unbeteiligten Exekutivbeamten des FIB ab Rang 7 oder einem Exekutivbeamten des LSPD ab Rang 7.

    Abs. 9 Sollte kein unbeteiligter Beamter verfügbar sein, so verfällt das Recht nach Abs. 8.

    Abs. 10 Sollte eine Person im Zusammenhang mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat stehen, kann diese nicht als Rechtsbeistand fungieren. Liegen Zweifel vor, kann der Anwalt strafrechtlich verfolgt werden.


    § 6 Rechte des Klägers


    Abs. 1 Der Kläger hat das Recht Anzeige gegen den Beklagten zu erstatten. Es obliegt den Exekutivbeamten, diese Anklage fallen zu lassen.

    Abs. 2 Sollte die Anklage eines Klägers durch einen Exekutivbeamten abgelehnt werden, so hat die Leitung der Exekutive das Recht den Ablehnungsgrund zu prüfen. Im Falle einer neuen Erkenntnis durch die Leitung, kann diese die Ablehnung revidieren.

    Abs. 3 Gebraucht ein Beschuldigter von seinem Recht nach § 5 Abs. 5 StGB, so ist es der Anklage möglich, weitere Anklagepunkte hinzuzufügen.


    § 7 Rechtsfolgen


    Abs. 1 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können bzw. müssen durch Beamte mit Geld- und / oder Freiheitsstrafen im Sinne des Strafkatalogs geahndet werden.

    Abs. 2 Bei begründetem Verdacht haben Exekutivbeamte Sonderrechte. Diese lauten wie folgt:

    • Festnahme von Personen
    • Durchführung einer Durchsuchung
    • Durchsuchung von Privateigentum

    Abs. 3 Personen dürfen zu jedem Zeitpunkt festgesetzt werden, insofern der Beamte dies als notwendig empfindet.

    Abs. 4 Wird ein Exekutivbeamter bei der Ausführung seines Dienstes von Personen massiv gestört bzw. behindert, darf er diese Personen für maximal 15 Minuten an einem entfernten Ort festsetzen. Hat sich die Person nicht beruhigt oder stört weiterhin, werden dieser alle Rechte nach § 5 Abs. 1 - 3 StGB aberkannt und eine direkte Inhaftierung erfolgt.

    Abs. 5 Unrechtmäßig festgestellte Verstöße können einer Person nicht zur Last gelegt werden. Illegale Gegenstände, Substanzen und BtMG werden trotzdem beschlagnahmt. Ein Löschen der Akte und die Entlassung des Beschuldigten sind hier die Folge.


    § 8 Haftbefehle


    Abs. 1 Die Exekutivführung darf vorläufige Haftbefehle ausstellen. Hierfür müssen folgende Umstände gegeben sein:

    • Es besteht ein dringender Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung entziehen möchte
    • Der Verdacht einer Verschleierung der Straftat
    • Verdacht einer weiteren geplanten Straftat
    • Ein Angriff auf staatliche Institutionen oder Entscheidungsträger geplant wurde bzw. wird


    § 9 Zwangsvollstreckung


    Abs. 1 Wurde durch Strafzettel eine Summe von 10.000 Dollar gesammelt, erfolgt eine Zwangsvollstreckung.

    Abs. 2 In diesem Fall wird die betroffene Person gefahndet, erhält eine Haftstrafe von 25 Einheiten und der offene Betrag muss beglichen werden.


    § 10 Beschlagnahmung von Gegenständen und Lizenzen


    Abs. 1 Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und zur Aufklärung des Falles beitragen, dürfen beschlagnahmt werden.

    Abs. 2 Beschlagnahmte Gegenstände müssen unverzüglich zerstört werden. Ausnahme stellt hier die vorherige Dokumentation von Gegenständen oder eine erhöhte Gefahrenlage da. Weitere Ausnahmen sind ausschließlich in Rücksprache mit der Exekutivführung gültig.

    Abs. 3 Beschlagnahmte Gegenstände werden in der Asservatenkammer verwahrt und können nicht ausgelöst werden.

    Abs. 4 Kommunikationsmittel können beschlagnahmt werden, insofern eine unmittelbare Gefahr besteht.

    Abs. 5 Der Entzug von Lizenzen (PKW, LKW, Helikopter, Flugzeug) kann unter folgenden Bedingungen erfolgen:

    • Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 51 km/h
    • StVO Delikte, welche in Verbindung mit einer Haftstrafe stehen
    • Nichteinhaltung der Mindestflughöhe BGB § 13 Abs. 2
    • Landen auf nicht genehmigten Flächen BGB § 13 Abs. 3 - 4

    Abs. 6 Der Entzug der Anwaltslizenz erfolgt, wenn der Anwalt wiederholt gegen das Strafsystem für Anwälte verstößt und eine vorgegebene Summe an Strikes erreicht.


    § 11 Unterlassene Hilfeleistung


    Abs. 1 Wer einer Person, die offensichtlich nach Hilfe fragt bzw. die Situation offensichtlich nach Hilfe verlangt, nicht unterstützt, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Beispiel wäre hier, das Vorbeifahren an einem Unfall als Ersthelfer ohne zu helfen.

    Abs. 2 Ausnahme stellt hier, die Gefahr für das eigene Leben dar.


    § 12 Notwehr


    Abs. 1 Wer einen Verstoß gegen das Gesetz begeht, der durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    Abs. 2 Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden.

    Abs. 3 Nach dem Agieren der Notwehr ist ein unverzüglicher Dispatch an eine Exekutivbehörde zu senden und dem zuständigen Beamten die Situation zu erklären.

    Abs. 4 Wird die Notwehr mit einer begangenen Straftat in Verbindung gebracht, so wird dies nicht als Notwehr gewertet.


    § 13 Mittäterschaft


    Abs. 1 Wird die Tat nicht nur von dem unmittelbaren Täter begangen, sondern unterstützt jemand diesen dabei, bezeichnet man dies als Mittäterschaft und wird strafrechtlich Verfolgt.

    Abs. 2 Hat eine Person Kenntnisse über ein Verbrechen oder beobachtet dieses, ist diese verpflichtet, dies dem Los Santos Police Department über einen Dispatch zu melden.

    Abs. 3 Ist die Person aus besonderen Gründen dazu nicht in der Lage, so muss die Straftat nachträglich persönlich einem Exekutivbeamten gemeldet werden und die besonderen Gründe müssen glaubhaft erläutert werden.

    Abs. 4 Handelt eine Person nicht nach Abs. 3 bzw. kann dies nach Abs. 4 nicht glaubhaft erläutern, so kann diese der Mittäterschaft beschuldigt werden.

    Abs. 5 Die Verschleierung bzw. das Decken einer Straftat bezeichnet man ebenfalls als Mittäterschaft und wird strafrechtlich Verfolgt.

    Abs. 6 Beteiligt sich eine außenstehende Person an einem Polizeieinsatz, so kann dies ebenfalls als Mittäterschaft gewertet werden. Hierzu zählt zum Beispiel der Transport von Tatverdächtigen von der Einsatzstelle.


    § 14 Anzeigepflicht des Finders


    Abs. 1 Findet eine Person einen Gegenstand oder Geldbetrag, der nicht dieser gehört, muss sofort das Los Santos Police Department informiert werden und eine Ermittlung des Eigentümers wird eingeleitet.

    Abs. 2 Kann der Besitzer nicht ermittelt werden, hat der zuständige Exekutivbeamte das Recht über die weitere Handhabung des Gutes zu entscheiden.

    Abs. 3 Wird nicht nach Abs. 1 gehandelt, macht sich der Finder nach § 23 des Diebstahls schuldig.


    § 15 Unwissenheit über Strafbarkeit


    Abs. 1 Die Unwissenheit über die gesetzliche Lage bezüglich einer Tat führt zu keinem Freispruch. Kann die Unwissenheit des Beklagten dem Exekutivbeamten glaubhaft dargestellt werden, besteht die Möglichkeit einer Strafmilderung.


    § 16 Haftstrafen


    Abs. 1 Haftstrafen sind im Staatsgefängnis oder im Vinewood Police Department anzutreten.

    Abs. 1.1 Bis zu einer Haftzeit von 30 Einheiten kann die Haftstrafe im Vinewood Police Department angetreten werden.

    Abs. 2 Alle illegalen Gegenstände werden dem Täter vor dem Haftantritt abgenommen, dokumentiert und archiviert.

    Abs. 3 Bestimmte Gegenstände sind beim Aufenthalt im Staatsgefängnis sowie im Vinewood Police Department verboten. Diese sind im Anhang II zu finden.

    Abs. 4 Vor dem Antritt der Haftzeit hat der Täter die Möglichkeit Kommunikationsgeräte und alle legalen Gegenstände aus Anhang II im Spind vor Ort zu verstauen. Nach dem Ablauf der Haftzeit ist es möglich, diese aus dem Spind zu nehmen.

    Abs. 5 Weigert sich eine Person, erlaubte Gegenstände in den Spind zu legen, so hat der Exekutivbeamte das Recht, diese abzunehmen.

    Abs. 6 Ist im Spind nicht genügend Platz, können Gegenstände von den Exekutivbeamten abgenommen werden. Hier kann der Beklagte entscheiden, welche Gegenstände abgenommen werden sollen.

    Abs. 7 Kann eine Person die Kosten für den Aufenthalt nicht bezahlen, so wird die Haftstrafe in Abhängigkeit des restlichen Geldbetrags verlängert. Hierfür gilt folgende Umrechnung: 2500 $ ≙ 60 Hafteinheiten.


    § 17 Haftung bei Eigentum


    Abs. 1 Der Eigentümer übernimmt jegliche Haftung gegenüber der Exekutive. Dies gilt für alle Fahrzeuge, sowohl zu Land, Wasser oder Luft, sowie Häuser und anderes Eigentum.

    Abs. 2 Die Haftung wird auf den zeitweiligen Besitzer bzw. Fahrer des Fahrzeuges übertragen, wenn dieser bei einer unmittelbaren Strafverfolgung gestellt wird, oder dieser sich im Vinewood Police Department stellt.


    § 18 Beschlagnahmung von Fahrzeugen


    Abs. 1 Die Beschlagnahmung eines Fahrzeuges ist möglich, wenn das Fahrzeug im Zusammenhang mit einer Straftat steht.


    § 19 Verjährung


    Abs. 1 Eine Verjährung von Ordnungswidrigkeiten, als auch von Straftaten ist nicht möglich.


    § 20 Wiedergutmachung


    Abs. 1 Wiedergutmachung ist nur möglich, wenn dem Opfer durch den Täter ein materieller Schaden zugefügt wurde. Hierbei muss der Täter dem Opfer eine Rückzahlung des verursachten Schadens leisten.


    § 21 Strafbarkeit des Versuchs


    Abs. 1 Der Versuch einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit wird mit der Durchführung der Straftat gleich gesetzt.

    Abs. 2 Kann der Versuch durch den Beklagten glaubhaft dargestellt werden, so ist es dem Beamten möglich, das Strafmaß zu senken.


    § 22 Reue


    Abs. 1 Zeigt der Beklagte Reue und / oder hilft bei der Aufklärung des Tatverdachts, kann das Strafmaß des Beklagten verringert werden.



    • Wirtschaftskriminalität •


    § 23 Diebstahl


    Abs. 1 Diebstahl ist das an sich nehmen von Gütern anderer ohne die Einwilligung des rechtmäßigen Besitzers. Dies passiert beim Diebstahl ohne die Anwendung von Gewalt.


    § 24 Raub


    Abs. 1 Wird ein Gegenstand ohne Einwilligung des rechtmäßigen Besitzers durch Gewalt an sich genommen, entspricht dies dem Tatbestand des Raubes. Hierzu zählt auch das Beschädigen von Gegenstände um sich am Inhalt zu bereichern unabhängig davon, ob die Person Kenntnis über die Gewaltanwendung hatte oder nicht.


    § 25 Illegale Gegenstände


    Abs. 1 Der Besitz, der Handel und die Herstellung von illegalen Gegenständen nach Anhang I wird strafrechtlich verfolgt.


    § 26 Werben / Durchführen illegaler Glücksspiele


    Abs. 1 Das Spielen ohne behördliche Erlaubnis, bei dem Erfolg, Gewinn oder Verlust fast nur vom Zufall abhängt wird als illegales Glücksspiel bewertet.

    Abs. 2 Das Bewerben, Durchführen und Bereitstellen eines Ortes für illegales Glücksspiel wird strafrechtlich verfolgt.

    Abs. 3 Eine behördliche Erlaubnis ist dann verpflichtend, wenn das Glücksspiel in keinem privaten Rahmen durchgeführt wird (ab 3 Personen).


    § 27 Betrug


    Abs. 1 Die Bereicherung von Dritten oder sich selbst, durch eine Täuschung einer weiteren Partei fällt unter den Strafbestand des Betrugs.



    • Körperliche Integrität •


    § 28 Beleidigung / Rufmord


    Abs. 1 Unter den § 28 Beleidigung/Rufmord fallen auch die Tatbestände Verleumdung bzw. üble Nachrede, Diffamierung, Beleidigung oder einseitige Berichterstattung. Verleumdung bzw. üble Nachrede sind Unwahrheiten, die über eine Person, Gruppe, Behörde o.ä. verbreitet werden bzw. Unwahrheiten, die der Täter nicht beweisen kann.

    Abs. 2 Jegliche Gegenstände (Flyer, Visitenkarten, o.ä.), welche im Zusammenhang mit Abs. 1 in Verbindung stehen, werden als illegale Gegenstände bewertet. In diesem Fall haftet der Ersteller für jedes beschlagnahmte Medium nach § 28 StGB.


    § 29 Belästigung / Nötigung


    Abs. 1 Das Erzwingen einer Handlung durch Androhung von Gewalt fällt unter die Nötigung und wird strafrechtlich verfolgt.

    Abs. 2 Das mehrfache Kontaktieren einer Person fällt unter die Belästigung. Dies wird nach Strafkatalog gleich wie die Nötigung belangt.


    § 30 Drohung


    Abs. 1 Wird ein Mensch mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, spricht man von einer Drohung, welche strafrechtlich verfolgt wird.


    § 31 Freiheitsberaubung


    Abs. 1 Das Einsperren / Festhalten einer Person gegen deren Willen, verstößt gegen die Verfassung Artikel 2 Abs 2 und wird strafrechtlich verfolgt.


    § 32 Geiselnahme


    Abs. 1 Das Festhalten einer Person zur Vorteilsverschaffung gegenüber Dritten wird als Geiselnahme gewertet und strafrechtlich verfolgt.


    § 33 Körperverletzung


    Abs. 1 Ein fahrlässiger Angriff auf Leib und/oder Leben einer anderen Person wird als Körperverletzung gewertet.


    § 34 Vorsätzliche Körperverletzung


    Abs. 1 Der vorsätzliche Angriff auf Leib und/oder Leben einer anderen Person wird als vorsätzliche Körperverletzung gewertet und strafrechtlich verfolgt.

    Abs. 2 Mitarbeiter des LSMC sind von Abs. 1 befreit, insofern diese medizinische Eingriffe im aktiven Dienst leisten, welche im Einklang mit allen Gesetzen des gesamten Staates San Andreas und dem Hippokratischen Eid stehen.


    § 35 Totschlag


    Abs. 1 Ein Tötungsdelikt ohne Motiv an einer Person wird als Totschlag definiert und strafrechtlich verfolgt.


    § 36 Mehrfacher Totschlag


    Abs. 1 Ein Tötungsdelikt ohne Motiv an mehr als einer Person wird als mehrfacher Totschlag definiert und strafrechtlich verfolgt.


    § 37 Mord


    Abs. 1 Ein Tötungsdelikt mit Motiv an einer Person wird als Mord definiert und strafrechtlich verfolgt.


    § 38 Mehrfacher Mord


    Abs. 1 Ein Tötungsdelikt mit Motiv an mehr als einer Person wird als mehrfacher Mord definiert und strafrechtlich verfolgt.



    • Umgang mit staatlichen Behörden •


    § 39 Bewährung


    Abs. 1 Es ist möglich nach einer Inhaftierung eine Bewährung zu beantragen (siehe SgHO). Ist dies passiert, zahlt der Inhaftierte basierend auf der Restzeit einen Geldbetrag.

    Abs. 2 Bei der Beantragung einer Bewährung, wird die Restsumme der Haftzeit mit der Zahl drei multipliziert. Dies ist die Bewährungszeit.

    Abs. 3 Begeht die Person eine erneute Straftat während der Bewährungszeit und wird für diese eine Akte erstellt, wird die Bewährungszeit ab dem Zeitpunkt der Aktenerstellung gestoppt. Bei der erneuten Inhaftierung wird die restliche Bewährungsstrafe durch drei dividiert und zur neuen Haftstrafe addiert.


    § 40 Gefangenenbefreiung Flüchtiger


    Abs. 1 Gefangenenbefreiung ist jegliche Befreiung aus polizeilichem Gewahrsam und wird strafrechtlich verfolgt.


    § 41 Gefangenenbefreiung Beihilfe


    Abs. 1 Die Hilfe bei der Befreiung einer Person die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, ist wird als Gefangenenbefreiung Beihilfe gewertet. Diese Beihilfe wird nach § 13 Abs. 1 - 5 gleich geahndet wie der § 39 Abs. 1.


    § 42 Einbruch bzw. Angriff in / auf staatliche Einrichtungen


    Abs. 1 Sämtliches unerlaubtes Eindringen in staatliche Einrichtungen sowie deren Gelände wird strafrechtlich verfolgt.

    Abs. 2 Jegliche Art von Cyberangriffen auf den Staat wird strafrechtlich verfolgt.


    § 43 Hochverrat


    Abs. 1 Als Hochverrat wird die Weitergabe von Informationen bezeichnet, welche lediglich als Staatsdiener verfügbar sind. Hierrunter zählen zum Beispiel: Die Weitergabe der Anzahl von Beamten, die Auskunft über jegliche Akten im Polizeicomputer, Ausbildungs- oder Prüfungsrelevante Themen, etc. .

    Abs. 2 Während des Dienstverhältnisses und in der Zeit danach hat man über sämtliche Interna stillschweigen zu wahren.

    Abs. 3 Der Angriff auf die Exekutivführung, stellt ebenfalls den Tatbestand des Hochverrats dar.

    Abs. 4 Der § 43 Hochverrat, darf lediglich nach Rücksprache mit dem Chief of Police (R12) oder Directors des Federal Investigation Bureau (R12) vergeben werden.


    § 44 Besitz von staatlichem Eigentum


    Abs. 1 Der Besitz von staatlichem Eigentum ohne Befugnis wird strafrechtlich verfolgt.



    • Umgang mit Beamten •


    § 45 Umgehung polizeilicher Maßnahmen


    Abs. 1 Das Umgehen von polizeilichen Maßnahmen wird Strafrechtlich verfolgt. Beispiele hierfür sind das Umfahren eines Checkpoints oder einer Straßensperre.


    § 46 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte


    Abs. 1 Die Anwendung von Gewalt und / oder die Flucht werden als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet und strafrechtlich verfolgt.


    § 47 Missachtung / Behinderung einer Anweisung


    Abs. 1 Das Missachten bzw. Behindern einer Anweisung eines Beamten wird strafrechtlich verfolgt. Hier ist zum Beispiel das nicht Entfernen eines Ortes, nach Aufforderung von Exekutivbeamten mit eingeschlossen.

    Abs. 2 Auch das wiederholte Missachten bzw. Behindern einer Anweisung eines Exekutivbeamten kann mit dem Widerstand geahndet werden. Hierbei wird der Akteneintrag "Missachtung" entfernt und nur der Widerstand vergeben.


    § 48 Beamtenbeleidigung


    Abs. 1 Das Beleidigen von Beamten(-gruppen) jeglicher Behörde fällt unter Beamtenbeleidigung.

    Abs. 2 Beleidigt eine Person weiterhin, kann das Delikt der Beamtenbeleidigung nach 10 Minuten erneut vergeben werden.


    § 49 Amtsanmaßung


    Abs. 1 Das Ausgeben einer Person als Beamter / Staatsbeamter ohne Exekutivrechte entspricht der Amtsanmaßung und wird strafrechtlich verfolgt.


    § 50 Schwere Amtsanmaßung


    Abs. 1 Das Ausgeben einer Person als Exekutivbeamter entspricht der schweren Amtsanmaßung und wird strafrechtlich verfolgt.


    § 51 Vertuschung von Beweismitteln / Beweismaterial


    Abs. 1 Das Wegwerfen, Zerstören oder Weitergeben von Gegenständen / Beweismaterial innerhalb oder vor einer polizeilichen Maßnahme wird strafrechtlich verfolgt.


    § 52 Bestechung von Beamten


    Abs. 1 Das Verschaffen eines Vorteils durch Anbieten einer Leistung an Beamte, wird als Bestechung eines Beamten definiert und strafrechtlich verfolgt.



    • Sonstige Delikte •


    § 53 Betreten von Sperrzonen


    Abs. 1 Das Betreten einer Sperrzone nach BGB § 10 Abs. 1 und Abs 2 zieht eine Personenkontrolle nach sich.


    § 54 Vermummungsverbot


    Abs. 1 Es gilt ein allgemeines Vermummungsverbot. Es dürfen keine Vermummungen getragen werden.

    Abs. 2 Sollte eine Person nach Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 verstoßen, so kann diese durchsucht werden.

    Abs. 3 Ausnahme stellt hier eine Fahrt mit einem Motorrad oder einem motorradähnlichem Gefährt dar. Hier darf ein Bandana in Verbindung mit einem Motorradhelm getragen werden. Hier ist jedoch weder der Helm, noch das Bandana verpflichtend. Steigt die Person vom Motorrad ab, muss die Maskierung abgenommen werden.

    Abs. 4 Nach der einmaligen Aufforderung eines Exekutivbeamten, muss die Vermummung umgehend abgelegt werden.


    § 55 Notrufmissbrauch


    Abs. 1 Das Verursachen eines unnötigen Einsatzes durch das Senden eines Dispatches wird als Notrufmissbrauch gewertet und strafrechtlich verfolgt.


    § 56 Sachbeschädigung


    Abs. 1 Das Beschädigen eines Gegenstandes wird als Sachbeschädigung gewertet und wird strafrechtlich verfolgt.


    § 57 Aufforderung zu Straftaten


    Abs. 1 Die Anstiftung / Aufforderung zur Durchführung einer Straftat wird strafrechtlich verfolgt.


    § 58 Angabe falscher Informationen


    Abs. 1 Die Angabe von falschen Informationen im Rahmen von Ermittlungen jeglicher Art wird als Angabe falscher Informationen bewertet und strafrechtlich verfolgt.


    § 59 Hausfriedensbruch


    Abs. 1 Das Betreten und Aufhalten auf Privatgrundstücken, in einer Privatwohnung oder privaten Geschäftsräumen ist nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Eigentümers erlaubt. Ausnahme ist hier der Schutz des eigenen Lebens und des Leibeswohls.

    Abs. 2 Exekutivbeamte sind ausgenommen wenn:

    • Das eigene Leib und Leben in Gefahr ist
    • Eine Ordnungswidrigkeit vorliegt
    • Eine Straftat vorliegt
    • Um größeren materiellen Schaden abzuwenden
    • Bei dringendem Tatverdacht
    • Bei einem Durchsuchungsbeschluss

    Abs. 3 Ein Arbeitsverhältnis hebt dies auf, zur Ausführung ihrer Dienstleistung in den folgenden Bereichen:

    • Abfallwirtschaft
    • Landwirtschaft
    • Transportwirtschaft


    § 60 Regelung für Durchsuchungsbeschlüsse


    Abs. 1 Personenbezogener Durchsuchungsbeschluss - Wird eine Person innerhalb von drei Tagen mindestens zwei mal strafrechtlich aktenkundig (BtMG, StGB und WaffG), darf diese innerhalb von 72 Stunden einmalig durchsucht werden.

    Abs. 2 Gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss - Wird eine Personengruppe innerhalb von drei Tagen mindestens zwei mal strafrechtlich aktenkundig (BtMG, StGB und WaffG), darf diese innerhalb von 72 Stunden einmalig durchsucht werden.

    Abs. 3 Außerordentlicher Gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss - Wird eine Personengruppe innerhalb von zwei Wochen öfters strafrechtlich aktenkundig (BtMG, StGB und WaffG) darf diese sowie die in Verbindung stehenden Personen innerhalb von 72 Stunden einmalig durchsucht werden.

    Abs. 4 Ortsbezogener Durchsuchungsbeschluss - Gibt es einen ausreichenden Tatverdacht auf Verstöße gegen das BtMG, so hat die Exekutivführung die Möglichkeit, einen Ortsbezogenen Durchsuchungsbeschluss zu erteilen. Dieser hat eine Gültigkeit von 60 Minuten. Sämtliche, in unmittelbarer Nähe befindliche Personen dürfen daraufhin, aufgrund des ausreichenden Tatverdachts, durch die Exekutive durchsucht werden.

    Abs. 5 Die in Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8 beschriebenen Durchsuchungsbeschlüsse wirken sich grundsätzlich nur auf Personen aus. Diese können aber auf Fahrzeuge und Immobilien ausgeweitet werden.

    Abs. 6 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses kann ausschließlich durch die Exekutiv-Führung bewirkt werden.

    Abs. 7 Ein bereits abgelehnter Beschluss darf nicht mit identischen Gründen erneut beantragt werden.

    Abs. 8 Globaler Durchsuchungsbefehl - Ein globaler Durchsuchungsbefehl richtet sich gegen eine Personengruppe und darf nur erwirkt werden, wenn die Arbeit der Staatsbehörden durch Einsatz von Gewalt massiv behindert wird. Die Gültigkeit beträgt maximal 5 Tage.

    Abs. 9 Ein globaler Durchsuchungsbefehl ermächtigt Beamte des LSPD und FIB jederzeit Angehörige der beschuldigten Personengruppe, sowie die in Verbindung stehenden Personen zu durchsuchen. Eine Razzia ist jederzeit während des genehmigten Zeitraums zulässig.

    Abs. 10 Ein globaler Durchsuchungsbefehl darf einmalig um 5 Tage verlängert werden, insofern weitere, schwerwiegende Verstöße gegen das BtMG, StGB oder WaffG vorliegen.

    Abs. 11 Ein globaler Durchsuchungsbefehl erfordert die Zustimmung des Chief of Police und des Directors des Federal Investigation Bureau. Bei Abwesenheit sind die jeweiligen Stellvertreter zulässig.

    Abs. 12 Die in Abs. 1 bis Abs. 4 beschriebenen Durchsuchungsbeschlüsse dürfen einen Zeitraum von ca. 60 Minuten nicht überschreiten.


    § 61 Anwerben für kriminellen Organisationen


    Abs. 1 Das Anwerben von Personen für kriminelle Organisationen ist absolut verboten. Dies inkludiert auch Aussagen, die das Beitreten einer Untergruppierung, Familie, Gang als auch Mafia beinhalten.

    Abs. 2 Kriminelle Organisationen sind all jene, die dem LSPD und dem FIB als solche bekannt sind und in diesem Zuge dokumentiert wurden.


    § 62 Aktenklärung


    Abs. 1 Aktenklärung kann nur bei einem nicht eindeutigen Sachverhalt beantragt werden.

    Abs. 2 Bei Vergabe der Aktenklärung hat der Tatverdächtige 24 oder 48 Stunden Zeit, die entsprechende(n) Akte(n) mit dem zuständigen Exekutivbeamten zu klären.

    Abs. 3 Die offene Aktenklärung erlischt, sollte der Tatverdächtige vor der erfolgten Aktenklärung nach Abs. 2 erneut straffällig werden.


    § 63 Illegaler Aufenthalt


    Abs. 1 Angehörigen der Gruppierung Cayo Rebellen ist untersagt, sich auf dem Festland von Los Santos aufzuhalten.

    Abs. 2 Jegliche Verstöße werden bei Zugehörigkeit mit einer Personendurchsuchung und Strafakte geahndet.

    Abs. 3 Durchsuchungen bei illegalem Aufenthalt dürfen ohne weiteren Verdacht auf eine Straftat stattfinden.


    Anhang I - Illegale Gegenstände


    Nr. Bezeichnung des Gegenstandes
    1 C4
    2 Sprenggehäuse
    3 Militärischer Sprengstoff
    4 Gestohlene Kunstgemälde
    5 Beute (Diamanten, Goldbarren, Geld)
    6 Gestohlenes Fabergé-Ei & Wertpapier, Gestohlene Armbanduhr & Edelsteinkette, Gestohlener Goldbarren
    7 Malware USB Stick
    8 Thermitpaste
    9 Jammer


    Anhang II - Verbotene Gegenstände während der Haftzeit


    Nr. Bezeichnung des Gegenstandes
    1 Kommunkationsgeräte
    2 Jegliche Form von Waffen & Munition
    3 Alle im BtmG Anhang I & II deklarierten Betäubungsmittel und illegale Substanzen
    4 Alle im StgB Anhang I deklarierten illegalen Gegenstände
    5 Verbandskoffer
    6 Seile
    7 Werkzeuge (ausgenommen Spitzhacke)
    8 Brechstangen/Plasmaschneider
    9 Samen für in BtmG Anhang II ausgeschriebene illegale Substanzen


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    Alle hier enthaltenen Inhalte, Texte und Grafiken sind Eigentum des Erstellers.

    BigMac  Edie Hobbs

  • BigMac

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