Moin , ich habe in den Gesetztesänderungen einen passus gefunden den ich etwas unglücklich finde !
Hier mal der Absatz !
§ 5 Rechte des Beklagten StGB
Abs. 8 Ab 60 Hafteinheiten hat der Beklagte das Recht auf einen unbeteiligten Exekutivbeamten des FIB ab Rang 7 oder einem Exekutivbeamten des LSPD ab Rang 7.
Abs. 9 Sollte kein unbeteiligter Beamter verfügbar sein, so verfällt das Recht nach Abs. 8.
Abs. 10 Sollte der Rechtsbeistand im Zusammenhang mit der Aktenvergabe stehen, so ist dieser nicht befugt als Rechtsbeistand zu fungieren und würde sich im Zweifel Strafbar machen.
Vieleicht sollte man das in folgendes ändern
Abs. 9 Sollte kein unbeteiligter Beamter verfügbar sein, so ist die Akte für max. 24 Stunden in Klärung zu setzen ansonsten verfällt das Recht nach Abs. 8.
Ist nurmal ein Vorschlag ,aber ich denke der TV kann ja nichts dafür das sich kein Exikutivbeamter über Rang 7 im Dienst befinden !
In diesem Sinne einen schönen Tag gewünscht