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[SgHO] - Staatsgefängnis Hausordnung

    • Offizieller Beitrag



    • SgHO – Staatsgefängnis Hausordnung •



    Die nachfolgende (Haus-)Verordnung bezieht sich auf das “Bolingbroke Penitentiary” auch unter dem Synonym “Staatsgefängnis (SG)” bekannt.



    § 1 Befehlsgewalt & Hausrecht


    Abs. 1 Die Befehlsgewalt und das Hausrecht obliegt dem Los Santos Police Department (LSPD).

    Abs. 2 In Abwesenheit des LSPDs wird die in Abs. 1 beschriebene Bevollmächtigung temporär auf das Federal Investigation Bureau (FIB) oder die United States Army übertragen.


    § 2 Verhaltensregeln für Insassen


    Abs. 1 Die Inhaftierten haben sich anhand der nachfolgenden Abbildung zu orientieren:




    • Innerhalb des Grünen-Bereiches, darf der Häftling sich frei bewegen.
    • Der Gelbe-Bereich, dient als “Toleranz-Bereich” zwischen dem Grünen- und Roten-Bereich. Dieser sollte ohne plausiblen Grund nicht betreten werden.
    • Häftlinge dürfen den Orangen-Bereich nur dann betreten, wenn diese sich über eine Kaution informieren oder auslösen möchten.
    • Der Rote-Bereich, darf von Häftlingen unter keinen Umständen betreten werden. Bei Zuwiderhandlung muss mit Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 BGB gerechnet werden.

    Abs. 2 Während der Haftzeit ist es Häftlingen gestattet, Freizeitaktivitäten unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 nach zu gehen.


    § 3 Befugnisse für Exekutivbeamte


    Abs. 1 Jegliche Gegenstände, welche nicht nach Anhang II StGB aufgelistet sind, werden als Ausbruchs Mittel bewertet und müssen konfisziert werden. In diesem Fall steht es den Beamten frei, ob diese weitere Maßnahmen gegen den Häftling im Sinne der Strafverfolgung einleiten möchten.

    Abs. 2 Die Exekutivbehörden haben zu jederzeit das Recht Insassen festzunehmen und zu durchsuchen.

    Abs. 3 Exekutivbeamte haben das Recht das Strafmaß im Rahmen des Strafkatalogs zu verlängern, insofern ein Häftling weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begeht.

    Abs. 4 Exekutivbeamte sind dazu verpflichtet, innerhalb des Grünen-Bereichs mit non-letalen Waffen zu agieren, insofern keine größere Gefahr für das eigene Leib und Leben besteht.

    Abs. 5 Sollte eine größere Gefahr für das eigene Leib und Leben bestehen, dürfen Exekutivbeamte von letalen Waffen gebrauch machen.


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    BigMac  Edie Hobbs

  • BigMac

    Hat das Thema geschlossen.

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