• WaffG – Waffengesetz •
§ 1 Begriffsbestimmung
Abs. 1 Waffen - Eine Waffe ist ein funktionstüchtiger und konkret einsetzbarer Gegenstand, der bestimmungsgemäß dazu dient, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Abs. 2 Schusswaffen - Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung oder zur Signalgebung bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Abs. 3 Führen - Befindet sich eine Waffe in unmittelbarer Nähe (Handschuhfach, Kofferraum, Rucksack etc.) so wird diese geführt.
§ 2 Legale Waffen
Abs. 1 Folgende Waffen sind legal:
- Ceramic Pistole (Keramikpistole)
- Combat Pistol (Gefechtspistole)
- Heavy Pistol (Schwere Pistole)
- Pistol (Pistole)
- Pistol MK II (Pistole MK II)
- Pistol 50 (Pistole Kaliber .50)
- SNS Pistol (Billigknarre)
- SNS Pistol MK II (Billigknarre MK II)
- Vintage Pistol (Klassische Pistole)
- Feuerwerkabschussgerät
- Nahkampfwaffen
Abs. 2 Der Erwerb, Besitz, die Handhabung und die Führung einer legalen Waffe sind lediglich mit dem Besitz eines gültigen Waffenscheins gestattet. Hiervon ausgenommen sind alle Arten von Nahkampfwaffen.
Abs. 3 Wird gegen Abs. 2 verstoßen, so müssen die waffenscheinpflichtigen Gegenstände von Exekutivbeamten beschlagnahmt werden.
Abs. 4 Das sichtbare Tragen einer legalen Schusswaffe nach Abs. 1 wird nach Strafkatlog geahndet. Ausgenommen hiervon sind Feuerwerkabschussgeräte sowie Leuchtpistolen.
§ 3 Illegale Waffen
Abs. 1 Waffen, welche nicht im § 2 Abs. 1 aufgelistet sind, gelten als illegale Waffen.
Abs. 2 Der Besitz von illegalen Waffen stellt eine Straftat dar und müssen von Exekutivbeamten beschlagnahmt werden.
§ 4 Waffenschein
Abs. 1 Ein gültiger Waffenschein kann beim LSPD absolviert werden. Dieser ist für sechs Monate gültig und erlaubt den Besitz, die Handhabung und die Führung von legalen Schusswaffen.
Abs. 2 Verstößt eine Person gegen das Waffengesetz nach Strafkatalog, ist es den Exekutivbeamten erlaubt, den gültigen Waffenschein zu beschlagnahmen. In diesem Zug wird eine Sperre auf den Waffenschein verhängt. Im Zeitraum der Sperre kann der Bürger keinen Waffenschein beantragen.
§ 5 Anwendung
Abs. 1 Die Anwendung von legalen Waffen ist lediglich nach § 12 StGB erlaubt.
§ 6 Herstellung
Abs. 1 Die Herstellung von Waffen(-teilen) ist im Staat San Andreas verboten und stellt eine Straftat dar.
§ 7 Handel
Abs. 1 Der Handel mit illegalen Waffen(-teilen) stellt eine Straftat dar.
Abs. 2 Der Handel mit legalen Waffen nach § 2 Abs. 1 ist mit gültigem Waffenschein erlaubt. Hiervon ausgenommen sind alle Arten von Nahkampfwaffen.
§ 8 Sonstiges
Abs. 1 Der Besitz, der Handel und die Herstellung von Munition oder Waffenzubehör, die zum Gebrauch von legalen Waffen genutzt wird, ist lediglich mit dem Besitz eines gültigen Waffenscheins gestattet.
Abs. 2 Der Besitz, der Handel und die Herstellung von Munition oder Waffenzubehör für illegale Waffen, stellt eine Straftat dar. Ist die Munition bzw. das Waffenzubehör in Verbindung mit einer illegalen Waffen in Verwendung, so stellt diese ebenfalls eine Straftat dar.
§ 9 Beamte
Abs. 1 Beamten ist es Erlaubt in der Ausführung ihrer Dienstpflicht Waffen bei sich zu tragen und diese im Sinne des Beamten-Dienstgesetzes zu verwenden.
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