Allgemeine Änderungen StGB
- Bußgelder für sämtliche Ordnungswidrigkeiten wurden erhöht, Hafteinheiten für Straftaten wurden nicht verändert.
- Hochverrat und Korruption werden nun mit 180 Hafteinheiten bestraft.
Änderung Straßenverkehrsordnung (StVO)
StVO §3 Abs.5
- Vorher: Fahrzeuge, die bauartbedingt kein Kennzeichen besitzen, erhalten vom Staat Los Santos eine Sondergenehmigung für die Nutzung des Straßenverkehrs.
- Neu: Fahrzeuge, die bauartbedingt kein Kennzeichen besitzen, erhalten vom Staat Los Santos eine Sondergenehmigung für die Nutzung des Straßenverkehrs. Diese Sonderregelung entbindet nicht von der Zulassungspflicht.
StVO §10 Abs. 6
- Vorher: Dienstfahrzeuge der Justiz, FIB, LSPD, LSMC, DPOS sind von §10 ausgenommen.
- Neu: Dienstfahrzeuge der Justiz, FIB, LSPD, LSMC, DPOS sind von §10 ausgenommen, außer sie behindern grob fährlässig andere Verkehrsteilnehmer.
StVO §12 Abs. 1
- Vorher: Erreicht eine Person mit den gesammelten StVO-Delikten aus einer Situation einen Geldbetrag von 2.000 $ oder höher, so wird zusätzlich zu den begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auch der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr vergeben.
- Neu: Erreicht eine Person mit den gesammelten StVO-Delikten aus einer Situation einen Geldbetrag von 4.000 $ oder höher, so kann zusätzlich zu den begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auch der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr vergeben werden.
StVO §1 Abs. 9.1
- Neu: Sollte ein Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise StVO Delikte verursachen, liegt es im Ermessen des Exekutivbeamten zusätzlich einen Drogen- oder Alkoholtest zu vollziehen.
Änderung Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
BtMG §1 Abs. 1
- Vorher: Das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) regelt den Besitz, Handel und die Herstellung bzw. Anbau von betäubenden Substanzen und Gegenständen.
- Neu: Das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) regelt den Besitz, Handel und die Herstellung bzw. Anbau von betäubenden Substanzen und Gegenständen. Zum Nachweis bei hinreichendem Verdacht kann ein Drogentest durchgeführt werden.
Änderung Strafgesetzbuch (StGB)
StGB §4 Abs. 1+2
- Vorher: Abs. 1 Straftaten die laut Strafkatalog als solche ausgewiesen sind, müssen von der Exekutive geahndet werden und können nicht erlassen werden. Abs. 2 Ein Beamter darf vom Ahnden einer Ordnungswidrigkeit absehen, wenn bei der Aufklärung über die rechtswidrige Handlung ein Lerneffekt erzielt wurde.
- Neu: Abs. 1 Straftaten, die laut Strafkatalog als solche ausgewiesen sind, müssen von der Exekutive geahndet werden. Geringfügige Straftaten können aber, wenn bei der Aufklärung über die rechtswidrige Handlung ein Lerneffekt erzielt wurde, wieder erlassen werden. Hierbei muss die innerbehördliche Meldepflicht beachtet werden.
StGB §5 Abs. 3
- Vorher: Ab 30 Hafteinheiten hat der Beklagte das Recht auf einen frei wählbaren Rechtsbeistand, welcher durch einen Exekutivbeamten kontaktiert werden muss. Hierfür muss dem zuständigen Beamten der vollständige Name und die Telefonnummer genannt werden. [...]
- Neu: Ab 30 Hafteinheiten hat der Beklagte das Recht auf einen frei wählbaren Rechtsbeistand, welcher durch einen Exekutivbeamten kontaktiert werden muss. Hierfür darf sich der Beklagte einen Wahlverteidiger aus der Anwaltsliste aussuchen. Sollte dieser nicht erreichbar sein, darf ein zweiter Anwalt ausgewählt werden. Sollten beide nicht erreichbar sein, gilt das Recht als verbraucht.
StGB §9 Abs. 1
- Vorher: StGB § 9 Abs. 1 Abs. 1 Wurde durch Strafzettel eine Summe von 5.000 Dollar gesammelt, erfolgt eine Zwangsvollstreckung.
- Neu: StGB § 9 Abs. 1 Abs. 1 Wurde durch Strafzettel eine Summe von 10.000 Dollar gesammelt, erfolgt eine Zwangsvollstreckung.
StGB §10 Abs. 6
- Neu: Der Entzug der Anwaltslizenz erfolgt, wenn der Anwalt wiederholt gegen das Strafsystem für Anwälte verstößt und eine vorgegebene Summe an Strikes erreicht.