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    • Gesetzesänderungen •



    Im folgenden werden Sie als Bürger über sämtliche Gesetzesänderungen informiert.

    Jegliche Änderung tritt stets am selbigen Tag um 23:59 Uhr in Kraft.


    Bei kleineren Änderungen bedarf es keiner Bekanntmachung.



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    BigMac  Edie Hobbs



    • BDG – Beamtendienstgesetz •



    § 1 Gültigkeiten


    Abs. 1 Das BDG (Beamtendienstgesetz) gilt für alle Staatsbehörden bzw. alle Staatsbeamten/ Exekutivbeamten im Staat San Andreas.


    § 2 Immunität


    Abs. 1 Jeder Exekutivbeamte der aktiv am Dienst teilnimmt, genießt Immunität, welche den Beamten vor der aktiven Strafverfolgung schützt, unter der Berücksichtigung von Artikel 11 der Verfassung.

    Abs. 2 Die Immunität kann durch die Exekutivführung aufgehoben werden.

    Abs. 3 Sollte die Immunität nach Abs. 2 aufgehoben werden, so kann die Strafverfolgung durch eine der Exekutivbehörden eingeleitet werden.


    § 3 Pflichten des Beamten


    Abs. 1 Sollte ein Exekutivbeamter eine polizeiliche Maßnahme mit einer Person durchführen, so gilt es auf Nachfrage der Person den Dienstausweis vorzuzeigen.

    Abs. 2 Wird von einer Behörde keine Dienstnummer oder Dienstausweis ausgegeben, so ist der Name zu nennen.

    Abs. 3 Alle Exekutivbeamten und Staatsbeamten haben sich immer an die Vorschriften der Behörde bzw. des Staates San Andreas zu halten.

    Abs. 4 Jeder Staatsbeamte ist den ausführenden Exekutivbeamten gegenüber verpflichtet seinen/ihren Beamtenstatus mitzuteilen, sofern dem Staatsbeamten eine Straftat vorgeworfen wird.

    Abs. 5 Das Löschen von Akten darf nur dann erfolgen, wenn es zuvor eine Klärung mit dem Aktenersteller oder der Leitungsebene der jeweiligen Behörde gab.


    § 4 Ausbildung


    Abs. 1 Ausbildungen die dringend notwendig zur Ausführung des Dienstes sind, müssen gemeinsam mit der Ausbildungsabteilung und dem zuständigen Beamten durchgeführt werden.

    Abs. 2 Die zuständige Behörde des Beamten muss die Möglichkeit bieten, die Ausbildungen und Prüfungen zu gewährleisten.


    § 5 Grundausbildung


    Abs. 1 Es besteht die Pflicht einer Grundausbildung. Die Regularien hierfür legen die jeweiligen Behörden fest.

    Abs. 2 Hier muss dem Auszubildenden alles Notwendige für die Ausführung des ordnungsgemäßen Dienstes beigebracht werden.

    Abs. 3 Die Leitungsebenen der zuständigen Behörde kann dies in besonderen Fällen außer Kraft setzen und Ausnahmen veranlassen.


    § 6 Prüfungsorgane


    Abs. 1 Innerhalb einer Behörde sollte eine Ausbildungsabteilung existieren. Ist dies nicht möglich bzw. nicht notwendig, so müssen zuständige Beamte bestimmt werden. Diese führen Prüfungen durch und sind für die Ausbildung der Auszubildenden verantwortlich.


    § 7 Arbeitsplatz


    Abs. 1 Die zuständige Behörde muss einen nach Möglichkeit sicheren Raum für Beamte als Arbeitsplatz gewährleisten.


    § 8 Dienstpflichten


    Abs. 1 Jede Behörde hat das Recht den Zeitraum und die Summe der zu leistenden Dienstzeit vorzuschreiben.

    Abs. 2 Beamte sind zu einer aktiven Teilnahme am Dienst, während der Dienstzeit verpflichtet. Sollte der Dienst aktiv ohne ausreichende Gründe (z.B. Gefahr des eigenen Lebens) verweigert werden, kann es zur Vergabe der Akte "Korruption" kommen.

    Abs. 3 Eine gesonderte Absprache des einzelnen Beamten mit der Leitungsebene, bezüglich Dienstpflicht ist möglich, jedoch nicht verpflichtend. Die Leitungsebene muss auf die gesonderten Wünsche über Dienstzeiten nicht eingehen.

    Abs. 4 Staatsbeamte dürfen ausschließlich außer Dienst als Rechtsbeistand (Verteidiger) fungieren. Exekutivbeamte dürfen sowohl im Dienst als auch außer Dienst nur als Staatsanwälte (Kläger) fungieren.


    § 9 Kontrollmaßnahmen


    Abs. 1 Die grundlegenden Kontrollmaßnahmen legen die Leitungsebene und die jeweiligen Abteilungen bzw. zuständigen Personen fest.

    Abs. 2 Beamte können sowohl im Dienst, als auch außer Dienst ohne Angaben von Gründen durch Exekutivbeamte durchsucht werden.

    Abs. 3 Exekutivbeamte, welche nach Abs. 2 durchsucht werden, dürfen lediglich durch Exekutivbeamte der eigenen Behörde durchsucht werden.

    Abs. 4 Sollte eine Person im Rahmen einer Kontrollmaßnahmen eine Straftat begehen muss vor, während oder nach der Einleitung der Strafverfolgung die jeweilige Leitungsebene kontaktiert werden.


    § 10 Personal- und Sachaufwand


    Abs. 1 Es muss für Beamte die Möglichkeit bestehen, die notwendigen Utensilien für die Ausführung des aktiven Dienstes zu erwerben bzw. auszuleihen.

    Abs. 2 Jedes Behördenmitglied darf lediglich die Gegenstände verwenden bzw. entgegennehmen, die von der eigenen Behörde ausgegeben werden. Eine Weitergabe an andere Behörden bzw. Bürger darf nicht erfolgen. Ausnahmen dürfen ausschließlich von der Leitungsebene (Rang 10+) der jeweiligen Behörde ausgesprochen und übergeben werden.


    § 11 Disziplinarverfahren


    Abs. 1 Disziplinarverfahren können von der Leitungsebene oder der jeweiligen Abteilung bzw. zuständigen Person eingeleitet werden. In diesem werden mögliche Dienstvergehen des Beamten gegebenenfalls sanktioniert.

    Abs. 2 Der beklagte Beamte kann hierbei die Rechte nach § 5 Abs. 5 StGB in Anspruch nehmen.


    § 12 Suspendierungen


    Abs. 1 Eine Suspendierung entspricht einer temporären Kündigung bis zur Klärung des gesamten Sachverhaltes.

    Abs. 2 Die Suspendierung darf ausschließlich durch die Leitungsebene der jeweiligen Behörde oder Exekutivführung ausgesprochen werden.

    Abs. 3 Die Gründe für die Suspendierung müssen der betroffenen Person mitgeteilt werden, insofern diese nicht die laufenden Ermittlungen beeinflussen.

    Abs. 4 Sollte eine ausgesprochene Suspendierung durch die Exekutivführung nicht befolgt werden, so gilt dies als schweres Dienstvergehen.


    § 13 Disziplinarstrafen


    Abs. 1 Disziplinarstrafen können durch die Leitungsebene der jeweiligen Behörde oder der Exekutivführung bei einem Fehlverhalten des jeweiligen Beamten ausgesprochen werden.

    Abs. 2 Der disziplinierte Beamte hat das Recht, den Grund für seine Strafe innerhalb von einer Woche bei der Leitungsebene zu hinterfragen.


    § 14 Wiedereinstellungen


    Abs. 1 Jeder Behörde steht es frei, Personen wieder einzustellen bzw. diese abzulehnen. Bei einer vorangegangen Kündigung kann eine Bewerbungssperre für die einzelne Behörde ausgesprochen werden. Auch die Möglichkeit von Auflagen bei einer Wiedereinstellung sind der jeweiligen Leitungsebene freigestellt.


    § 15 Kündigungsschutz


    Abs. 1 Sobald eine Person eingestellt wird, befindet sich diese in der Probezeit. Die Dauer der Probezeit obliegt der jeweiligen Behörde.

    Abs. 2 Innerhalb der Probezeit, steht es der Behörde frei Personen ohne Angabe von Gründen zu entlassen.

    Abs. 3 Jede Kündigung muss innerhalb von 48 Stunden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Hiervon ausgenommen sind Kündigungen bedingt durch Abwesenheit bzw. Unerreichbarkeit.

    Abs. 4 Jeder Bürger hat innerhalb von 48 Stunden das Recht, die Gründe für seine Kündigung zu erfahren. Hiervon ausgenommen sind Kündigungen während der Probezeit.

    Abs. 5 Eine Kündigung bedarf einer Grundlage, welche dokumentiert werden muss.

    Abs. 6 Arbeitgeber können folgende Gründe für Kündigungen geltend machen:

    • Personenbedingt
    • Verhaltensbedingt
    • Behördenbedingt


    § 16 Checkpoint der Exekutivbehörden


    Abs. 1 Die Exekutivbehörden dürfen zu jeder Zeit einen Checkpoint errichten.

    Abs. 2 Exekutivbeamte haben an Checkpoints die Erlaubnis Personen und Fahrzeuge ohne Angabe von Gründen zu durchsuchen.


    § 17 Nebentätigkeiten von Beamten


    Abs. 1 Tätigkeiten die zur Selbstbereicherung genutzt werden, egal ob materiell oder finanziell dürfen während der Dienstzeit unter keinen Umständen ausgeführt werden. Ausgenommen hiervon ist jegliche Art von Vermietungen bzw. (Ver-)Kauf von Sachgegenständen und die Nutzung von zeitlich beschränkten Gegebenheiten von staatlich organisierten Veranstaltungen (z.B Weihnachtsmarkt). Dies gilt für alle Staatsbeamten und wird bei Zuwiderhandlung mit der Korruption nach § 18 Abs. 1 BDG geahndet.


    § 18 Korruption


    Abs. 1 Als Korruptionstatbestand werden unter anderem die Vorteilsannahme bzw. -gewährung und Bestechlichkeit bzw. Bestechung angesehen. Zu diesem zählen unter anderem die Informationsbeschaffung durch polizeiliche Mittel, die Bereicherung mittels Beamtenstatus, o.ä. .

    Abs. 2 Der § 18 Korruption, darf lediglich durch die Exekutivführung vergeben werden.


    § 19 Schweres Dienstvergehen


    Abs. 1 Sollte ein Beamter im Dienst eine Straftat begehen, so kann zusätzlich einmalig das schwere Dienstvergehen vergeben.

    Abs. 2 Der § 19 Schweres Dienstvergehen, darf lediglich durch die Exekutivführung vergeben werden.

    Abs. 3 Sollte ein Beamter sich außer dienst befinden, so wird dieser Fall gesondert durch die Exekutivführung geprüft, ob das Beamtendienstgesetz angewendet wird, oder der Fall nach Zivilrecht sanktioniert wird.


    § 20 Hochverrat


    Abs. 1 Als Hochverrat wird die Weitergabe von Informationen bezeichnet, welche lediglich als Staatsdiener verfügbar sind. Hierrunter zählen zum Beispiel: Die Weitergabe der Anzahl von Beamten, die Auskunft über jegliche Akten im Polizeicomputer, Ausbildungs- oder Prüfungsrelevante Themen, etc. .

    Abs. 2 Während des Dienstverhältnisses und in der Zeit danach hat man über sämtliche Interna stillschweigen zu wahren, außer diese Informationen dienen der Exekutivführung oder der Korruptionsabteilung des Federal Investigation Bureaus zur Arbeit.

    Abs. 3 Der Angriff auf die Exekutivführung, stellt ebenfalls den Tatbestand des Hochverrats dar.

    Abs. 4 Der § 20 Hochverrat, darf lediglich nach Rücksprache mit dem Chief of Police (R12) oder Directors des Federal Investigation Bureau (R12) vergeben werden.


    § 21 Arbeitsverhältnis & -sperre


    Abs. 1 Begeht ein Beamter eine Straftat bzw. wird straffällig, muss das Arbeitsverhältnis sofort gekündigt werden. Ausnahmen hiervon müssen von der Exekutivführung genehmigt werden.

    Abs. 2 Sollte ein Beamter aufgrund des "Schweren Dienstvergehens" oder "Korruption" inhaftiert werden, so kann in Folge dessen der Person eine Arbeitssperre in Höhe von einem Monat für jegliche staatliche Behörde von der Exekutivführung ausgesprochen werden.

    Abs. 3 Die in Abs. 2 beschriebene Sperre muss hierbei durch die Leitung der jeweiligen Behörde weitergeleitet werden.

    Abs. 4 Sollte eine Person gegen Abs. 2 verstoßen, so wird die Sperre um einen weiteren Monat verlängert. Des Weiteren wird eine Disziplinarstrafe in Höhe von 25.000 $ verhängt. Hierbei wird der Tag der letzten Kündigung genommen.


    § 22 United States Army

    Abs. 1 Soldaten, welche der United States Army angehörig sind, genießen die Immunität nach §2.

    Abs. 2 Die United States Army hat grundsätzlich eine gesonderte Stellung und übernimmt keine exekutiven Eingriffe.
    Abs. 3 Jeder Soldat ist dazu berechtigt, sollte er sehen, das Leib & Leben in Gefahr sind einzugreifen, ist jedoch unmittelbar dazu aufgefordert, das Los Santos Police Department oder das Federal Investigation Bureau hinzuzuziehen.
    Abs. 4 Verstößt ein Soldat gegen geltende Gesetzte, wird ein Militärtribunal, vertreten durch die Military Police der US Army über seine Strafe entscheiden.
    Sollte es hierbei zu einer Gefängnisstrafe kommen, muss grundsätzlich eine Exekutivbehörde hinzugezogen werden, die die festgesetzte Strafe vollzieht.

    Abs. 5 Die Immunität ggü. anderer Staatsbehörden beinhaltet unter anderem aber nicht einschließlich auch das Durchsuchen des Soldaten.

    Abs. 6 Die Suspendierung eines Soldaten obliegt der United States Army.

    Abs. 7 Ausgenommen von §22 Abs. 1 sind sämtliche Soldaten, die sich nicht im aktiven Dienst befinden oder dem Generalstab (Rang 10+) angehören.


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    • BGB - Bürgerliche gesetzliche Bestimmungen •



    § 1 Gültigkeiten


    Abs. 1 Die vom Staat erlassenen Gesetze gelten auf dem gesamten Staatsgebiet von San Andreas, sowie dem Luft-, Meer- und Seeraum.


    § 2 Begrifflichkeiten


    Im Sinne des Gesetzes werden folgende Begriffe vom Staat definiert:

    • Alle angestellten Personen einer staatlichen Behörde sind Beamte / Staatsbeamte
    • Alle angestellten Personen des Los Santos Police Department, Federal Investigation Bureau, United States Army sind Exekutivbeamte
    • Das Los Santos Police Department und das Federal Investigation Bureau sind Exekutivbehörden
    • Die United States Army wird im Gesetz als Exekutivbehörde geführt, ahndet jedoch selbstständig keine Gesetzesverstöße, sondern dient unterstützend zur Sicherung des Luftraumes & der Wahrung der Ordnung bei militärischen Transporten.
    • Das Los Santos Police Department, Federal Investigation Bureau, United States Army, Department of Motor Vehicles, Los Santos Medical Center, der Automobile Club Los Santos und das Downtown Cab Co. sind Staatsbehörden
    • Alle jeweiligen Leitungspositionen innerhalb der Exekutivbehörden werden als Exekutivführung definiert
    • Eine Ordnungswidrigkeit wird als solche bewertet, wenn der Tatbestand laut Strafkatalog ausschließlich ein Bußgeld mit sich zieht
    • Eine Straftat wird als solche bewertet, wenn der Tatbestand laut Strafkatalog eine Haftstrafe mit sich zieht
    • Die Durchsuchung einer Person/Leibesvisitation entspricht einer Personenkontrolle


    § 3 Identifizierung


    Abs. 1 Jeder Bürger des Staates San Andreas ist dazu verpflichtet, sich gegenüber einem Exekutivbeamten jederzeit ausweisen zu können. Dies ist lediglich mit einem gültigen bzw. offiziellen Ausweisdokument möglich.


    § 4 Hausrecht


    Abs. 1 Das Hausrecht hat der Eigentümer des Grundstücks. Eigentümer eines Grundstücks ist man, wenn das Grundstück rechtswirksam erworben wurde. In diesem Fall erscheint der Name auf dem Klingelschild. Ist ein Haus ohne Klingelschild, so ist es im Besitz des Staates San Andreas.

    Abs. 2 Zufahrten gehören dem rechtmäßigen Eigentümer. Bürgersteige, sowie Straßen sind immer im Besitz des Staates San Andreas.

    Abs. 3 Ein Eigentümer hat das Recht, Zutritt zu seinem privaten Grundstück zu gestatten oder zu verbieten. Des Weiteren kann der Eigentümer den Zutritt zu seinem Grundstück von bedingten Bestimmungen abhängig machen. Beispiele hierfür sind Eintrittspreise und Zutrittskontrollen.

    Abs. 4 Das Hausrecht kann jederzeit vom Eigentümer des Grundstücks mit Dritten geteilt werden.

    Abs. 5 Das Hausrecht einer Staatsbehörde gilt nicht gegenüber Exekutivbeamten/Beamten im Dienst, sofern es der Dienst erfordert.


    § 5 Wohnrecht / Mietrecht über Wohnraum


    Abs. 1 Um das Mietrecht in Anspruch zu nehmen, muss ein Mietvertrag mit dem Besitzer des Grundstücks abgeschlossen werden.

    Abs. 2 Der Mieter hat das Recht, die Räumlichkeiten zu Betreten und zu Benutzen.


    § 6 Grundschuld


    Abs. 1 Für Vergehen die auf einem Grundstück ausgeführt werden, haftet der Eigentümer. Eine Ausnahme stellt es dar, wenn der tatsächliche Täter gestellt wird oder sich selbst stellt.


    § 7 Sperrzone


    Abs. 1 Sperrzonen:

    • Los Santos Police Department - abgesperrte Bereiche (ausgenommen Eingangsbereich)
    • Staatsgefängnis außerhalb des umzäunten Bereichs (100m, ausgenommen Parkplatz)
    • Staatsbank - abgesperrter Bereich
    • Federal Investigation Bureau Tower (einschließlich Garage)
    • Temporäre Sperrzonen können des weiteren von Exekutivbeamten mit Befugnis ausgerufen werden

    Personen die eine Sperrzone betreten müssen mit einer Durchsuchung und einer Strafverfolgung rechnen.


    Abs. 2 Absolute Sperrzonen:

    • Federal Investigation Bureau HQ (inkl. Zufahrt)
    • Fort Zancudo (200m Radius, sowie die Zufahrten)
    • Flugzeugträger USS Lexington (500m Radius)
    • Humane Labs and Research (200m Radius, sowie Zufahrten)
    • Staatsgefängnis innerhalb des umzäunten Bereichs

    Personen die eine absolute Sperrzone betreten, müssen mit einem sofortigen Beschuss rechnen.


    Abs. 3 Die oben aufgelisteten Sperrzonen umfassen ebenfalls den Luftraum des Gebiets.

    Abs. 4 Bei betreten einer Sperrzone muss mit Waffengewalt und einer Verhaftung gerechnet werden.

    Abs. 5 Das Tragen von jeglichen Waffen in diesen Bereichen ist absolut verboten. Eine Ausnahme stellen hier Exekutivbeamte dar (siehe BDG u. WaffG).


    § 8 Luftverkehr


    Abs. 1 Der Luftraum des Staates San Andreas darf nur mit gültiger Lizenz genutzt werden.

    Abs. 2 Das Einhalten der Mindestflughöhe von 500 Fuß ist verpflichtend, ausgenommen hiervon sind Landeanflüge und Notlandungen.

    Abs. 3 Das Landen auf nicht genehmigten Flächen ist nicht erlaubt, ausgenommen sind hiervon Notlandungen.

    Abs. 4 genehmigte Flächen:

    • Flughäfen
    • Flugplätze
    • Helikopterlandeplätze
    • Flughafen - Flächen für Helikopter

    Abs. 5 Der § 5 und § 1 Abs. 2 bis Abs. 6 der StVO gelten auch für den Luftverkehr.

    Abs. 6 Die United States Army ist dazu berechtigt, Luftfahrzeuge auf ihre gültige Zulassung und Flugtüchtigkeit zu kontrollieren, dabei werden in Zusammenarbeit mit dem Los Santos Police Department & dem Federal Investigation Bureau ebenfalls Gesetzesverstöße geahndet.

    Abs. 7 Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für den Cargobob des Automobile Club Los Santos (ACLS) und den LSMC Helikopter des Los Santos Medic Departments (LSMC), sofern dem aktiven Dienst nachgegangen wird.


    § 9 See- und Meeresgebiet


    Abs. 1 Der § 5 und § 1 Abs. 2 bis Abs. 6 der StVO gelten auch für das See- und Meeresgebiet.


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    • BtMG – Betäubungsmittelgesetz •



    § 1 Allgemeines und Begrifflichkeiten


    Abs. 1 Das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) regelt den Besitz, Handel und die Herstellung bzw. Anbau von betäubenden Substanzen und Gegenständen. Zum Nachweis bei hinreichendem Verdacht kann ein Drogentest durchgeführt werden.

    Abs. 2 Alle Suchtgifte und Suchtmittel fallen unter illegale Betäubungsmittel, diese sind in Anhang I.

    Abs. 3 Alle Betäubungsmittel nach Anhang I und illegalen Substanzen nach Anhang II müssen von Exekutivbeamten beschlagnahmt werden.


    § 2 Besitz


    Abs. 1 Der Besitz von Betäubungsmittel nach Anhang I und illegalen Substanzen nach Anhang II ist illegal.

    Abs. 2 Der Besitz nach Abs. 1 führt zur Abnahme der illegalen Betäubungsmittel bzw. Substanzen.

    Abs. 3 Der Besitz wird hierbei nach der im Anhang III festgelegten Mengen differenziert.


    § 3 Herstellung


    Abs. 1 Der Herstellungsprozess, sowie der Anbau von illegalen Substanzen gemäß dem Anhang II, ist illegal.

    Abs. 2 Der Herstellungsprozess nach Abs. 1 führt zur Abnahme der illegalen Betäubungsmittel bzw. Substanzen.

    Abs. 3 Legale Gegenstände die zur Herstellung von Drogen genutzt werden, dürfen abgenommen werden, wenn diese unmittelbar am Herstellungsort festgestellt werden.


    § 4 Handel


    Abs. 1 Der Handel von Betäubungsmitteln nach Anhang I und illegalen Substanzen nach Anhang II ist illegal.

    Abs. 2 Der Handel nach Abs. 1 führt zur Abnahme der illegalen Betäubungsmittel bzw. Substanzen.


    Anhang I - Betäubungsmittel


    Nr. Bezeichnung des Betäubungsmittel
    1 Kokain
    2 Heroin
    3 Haschischöl
    4 Ecstasy
    5 Amphetamine
    6 Opium Konzentrat
    7 Adrenalin Spritze
    8 Blunt
    9 Magic Tee
    10 LSD
    11 Drogencocktail
    12 Verschweißte Kisten


    Anhang II - Illegale Substanzen


    Nr. Bezeichnung der illegalen Substanz
    1 Kokainblatt/Verarbeitetes Kokainblatt
    2 Mohnblüte/Morphinbase
    3 Ammoniakblüte/Pulverisiertes Ammoniak
    4Hanfblatt/Hanfblätter/Haschischplatte
    5 Manganblüte/Pulverisiertes Mangan
    6 Cayoblüte/Kiste mit Cayoblättern
    7Lysergsäure
    8Spitzkeglige Kahlköpfe
    9 Rohopium
    10 Meeresträubel
    11 Batteriesäure


    Anhang III - Mengen


    Nr. Art der Menge Gewicht der Menge
    1 geringe Mengen alles unter 5 kg
    2 größere Mengen ab 5 kg


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    • SgHO – Staatsgefängnis Hausordnung •



    Die nachfolgende (Haus-)Verordnung bezieht sich auf das “Bolingbroke Penitentiary” auch unter dem Synonym “Staatsgefängnis (SG)” bekannt.



    § 1 Befehlsgewalt & Hausrecht


    Abs. 1 Die Befehlsgewalt und das Hausrecht obliegt dem Los Santos Police Department (LSPD).

    Abs. 2 In Abwesenheit des LSPDs wird die in Abs. 1 beschriebene Bevollmächtigung temporär auf das Federal Investigation Bureau (FIB) oder die United States Army übertragen.


    § 2 Verhaltensregeln für Insassen


    Abs. 1 Die Inhaftierten haben sich anhand der nachfolgenden Abbildung zu orientieren:




    • Innerhalb des Grünen-Bereiches, darf der Häftling sich frei bewegen.
    • Der Gelbe-Bereich, dient als “Toleranz-Bereich” zwischen dem Grünen- und Roten-Bereich. Dieser sollte ohne plausiblen Grund nicht betreten werden.
    • Häftlinge dürfen den Orangen-Bereich nur dann betreten, wenn diese sich über eine Kaution informieren oder auslösen möchten.
    • Der Rote-Bereich, darf von Häftlingen unter keinen Umständen betreten werden. Bei Zuwiderhandlung muss mit Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 BGB gerechnet werden.

    Abs. 2 Während der Haftzeit ist es Häftlingen gestattet, Freizeitaktivitäten unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 nach zu gehen.


    § 3 Befugnisse für Exekutivbeamte


    Abs. 1 Jegliche Gegenstände, welche nicht nach Anhang II StGB aufgelistet sind, werden als Ausbruchs Mittel bewertet und müssen konfisziert werden. In diesem Fall steht es den Beamten frei, ob diese weitere Maßnahmen gegen den Häftling im Sinne der Strafverfolgung einleiten möchten.

    Abs. 2 Die Exekutivbehörden haben zu jederzeit das Recht Insassen festzunehmen und zu durchsuchen.

    Abs. 3 Exekutivbeamte haben das Recht das Strafmaß im Rahmen des Strafkatalogs zu verlängern, insofern ein Häftling weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begeht.

    Abs. 4 Exekutivbeamte sind dazu verpflichtet, innerhalb des Grünen-Bereichs mit non-letalen Waffen zu agieren, insofern keine größere Gefahr für das eigene Leib und Leben besteht.

    Abs. 5 Sollte eine größere Gefahr für das eigene Leib und Leben bestehen, dürfen Exekutivbeamte von letalen Waffen gebrauch machen.


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    • StGB - Strafgesetzbuch •



    • Allgemeines •


    § 1 Keine Strafe ohne Gesetz


    Abs. 1 Taten dürfen nur belangt werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung vorhanden ist. Besteht zur Zeit der Begehung der Tat noch kein Gesetz, kann der Beschuldigte nicht dafür belangt werden.


    § 2 Keine Strafe ohne Schuld


    Abs. 1 Nur Personen die eine Schuld tragen, können bestraft werden.


    § 3 Beweisführung und Ermittlung


    Abs. 1 Alle rechtlich legitimen Ermittlungsmaßnahmen sind zur Klärung der Beweislage zulässig. Im BDG (Beamten-Dienst-Gesetz) sind die zulässigen rechtlichen Bestimmungen für Beamte definiert. Alle zur Überführung des Täters nützlichen Informationen sind in der Beweisführung zu nutzen, beispielsweise Zeugenaussagen, Geständnisse und tatsächliche Beweise.


    § 4 Strafverfolgung


    Abs. 1 Straftaten, die laut Strafkatalog als solche ausgewiesen sind, müssen von der Exekutive geahndet werden. Geringfügige Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten können aber, wenn bei der Aufklärung über die rechtswidrige Handlung ein Lerneffekt erzielt wurde, wieder erlassen werden. Hierbei muss die innerbehördliche Meldepflicht beachtet werden.

    Abs. 2 Paragrafen nach dem Strafkatalog dürfen nicht zwei- oder mehrfach in einer Situation vergeben werden. Ausgenommen sind hier § 8 Abs. 5 und 6 laut Strafkatalog, diese können mehrfach vergeben werden.

    Abs. 3 Jeder Bürger des Staates San Andreas hat das Recht einen Tatverdächtigen bis zum Eintreffen von Exekutivbeamten festzusetzen. Nach dem Festsetzen einer Person muss unmittelbar eine Meldung per Dispatch an eine Exekutivbehörde erfolgen.

    Abs. 4 Beamte der Exekutivbehörde haben die Möglichkeit eine Vorladung auszusprechen, um den Sachverhalt einer Situation genauer nachzuvollziehen oder Informationen zu erhalten.

    Abs. 5 Bei einer Vorladung muss sich die Person am Vinewood Police Department zeitnah einfinden. Wird diesem nicht Folge geleistet, wird die Akte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vergeben.

    Abs. 6 Ist eine akute Gefahrensituation gegeben und besteht die Gefahr, dass die beklagte Person durch Telefon und Funkgerät weitere Personen herbeiruft, dürfen jegliche Kommunikationsmittel von den Exekutivbeamten beschlagnahmt werden. Exekutivbeamten haben das Recht jegliche Gegenstände abzunehmen, falls die beklagte Person die Strafverfolgung massiv behindert. Des weiteren darf ein Beamter Gegenstände nach § 16 Abs. 5 und 6 eigenständig beschlagnahmen.

    Abs. 7 Die in Abs. 6 beschriebene "massive Behinderung" ist wie folgt definiert:

    • Das Vernichten von Gegenständen während einer polizeilichen Maßnahme
    • Das mehrfache Beleidigen eines Beamten (ab 3 Beleidigungen). Zum Beispiel: Hurensohn, Bastard, Missgeburt, Fotze, Arschloch, Schwanz, Bullenschwein, Gärtner, etc.)
    • Jeglicher Flucht(versuch) während einer polizeilichen Maßnahme (Mit Handschellen wegrennen, mehrfache Verzögerung der Inhaftierung (ab 2 Verzögerungen: unbegründetes Diskutieren, nicht befolgen der Anweisungen, wegrennen))

    Abs. 8 Im Zuge der Strafverfolgung, sind (gesundheitliche) Einschränkungen zu ignorieren. Panik-, Angstzustände oder ähnliches Rechtfertigen kein gesetzeswidriges Handeln.


    § 5 Rechte des Beklagten


    Abs. 1 Möchte der Beklagte keine Angaben zur Tat machen oder sich selbst nicht vertreten, kann er auch das Schweigen zur Tat vorziehen.

    Abs. 2 Der Beklagte hat das Recht sich selbst zu verteidigen.

    Abs. 3 Ab 30 Hafteinheiten hat der Beklagte das Recht auf einen frei wählbaren Rechtsbeistand, welcher durch einen Exekutivbeamten kontaktiert werden muss. Hierfür darf sich der Beklagte einen Wahlverteidiger aus der Anwaltsliste aussuchen. Sollte dieser nicht erreichbar sein, darf ein zweiter Anwalt ausgewählt werden. Sollten beide nicht erreichbar sein, gilt das Recht als verbraucht.

    Abs. 4 Dem Beschuldigten müssen alle ihm vorgeworfenen Straftaten vor dem Durchfahren der zweiten Schleuse im Staatsgefängnis oder dem Durchfahren des zweiten Tores der Vinewood Police Department Garage, genannt werden.

    Abs. 5 Dem Beklagten müssen die folgenden Rechte vor dem Durchfahren der zweiten Schleuse im Staatsgefängnis, oder dem Durchfahren des zweiten Tores der Vinewood Police Department Garage, sinngemäß genannt werden. Erfolgt dies nicht bzw. verweigert der Beamte das Nennen der Rechte nach ausdrücklichem Wunsch des Beklagten, so kann dieser nicht für die Ihm zur Last gelegten Delikte belangt werden. Ein Löschen der Akte und die Entlassung des Beschuldigten sind hier die Folge.

    • Das Recht, keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen (Schweigen)
    • Das Recht sich selbst zu vertreten
    • Das Recht auf einen frei wählbaren unabhängigen Rechtsbeistand

    Abs. 6 Der Beklagte muss spätestens nach dem Betreten des Los Santos Police Departments oder dem Durchfahren der Schleuse im Staatsgefängnis auf das nicht verlesen der Rechte aufmerksam machen. Erfolgt dies, muss der höchstrangige Exekutivbeamte hinzu gerufen werden. Dieser entscheidet wie weiter mit dem Beklagten nach § 5 Abs. 4 - 5 verfahren wird.

    Abs. 7 Sollte der Beklagte das Recht nach Abs. 3 missbrauchen um die Strafverfolgung zu behindern, so hat die Person das Recht nach Abs. 2 und Abs. 3 verwirkt.

    Abs. 8 Ab 60 Hafteinheiten hat der Beklagte das Recht auf einen unbeteiligten Exekutivbeamten des FIB ab Rang 7 oder einem Exekutivbeamten des LSPD ab Rang 7.

    Abs. 9 Sollte kein unbeteiligter Beamter verfügbar sein, so verfällt das Recht nach Abs. 8.

    Abs. 10 Sollte eine Person im Zusammenhang mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat stehen, kann diese nicht als Rechtsbeistand fungieren. Liegen Zweifel vor, kann der Anwalt strafrechtlich verfolgt werden.


    § 6 Rechte des Klägers


    Abs. 1 Der Kläger hat das Recht Anzeige gegen den Beklagten zu erstatten. Es obliegt den Exekutivbeamten, diese Anklage fallen zu lassen.

    Abs. 2 Sollte die Anklage eines Klägers durch einen Exekutivbeamten abgelehnt werden, so hat die Leitung der Exekutive das Recht den Ablehnungsgrund zu prüfen. Im Falle einer neuen Erkenntnis durch die Leitung, kann diese die Ablehnung revidieren.

    Abs. 3 Gebraucht ein Beschuldigter von seinem Recht nach § 5 Abs. 5 StGB, so ist es der Anklage möglich, weitere Anklagepunkte hinzuzufügen.


    § 7 Rechtsfolgen


    Abs. 1 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können bzw. müssen durch Beamte mit Geld- und / oder Freiheitsstrafen im Sinne des Strafkatalogs geahndet werden.

    Abs. 2 Bei begründetem Verdacht haben Exekutivbeamte Sonderrechte. Diese lauten wie folgt:

    • Festnahme von Personen
    • Durchführung einer Durchsuchung
    • Durchsuchung von Privateigentum

    Abs. 3 Personen dürfen zu jedem Zeitpunkt festgesetzt werden, insofern der Beamte dies als notwendig empfindet.

    Abs. 4 Wird ein Exekutivbeamter bei der Ausführung seines Dienstes von Personen massiv gestört bzw. behindert, darf er diese Personen für maximal 15 Minuten an einem entfernten Ort festsetzen. Hat sich die Person nicht beruhigt oder stört weiterhin, werden dieser alle Rechte nach § 5 Abs. 1 - 3 StGB aberkannt und eine direkte Inhaftierung erfolgt.

    Abs. 5 Unrechtmäßig festgestellte Verstöße können einer Person nicht zur Last gelegt werden. Illegale Gegenstände, Substanzen und BtMG werden trotzdem beschlagnahmt. Ein Löschen der Akte und die Entlassung des Beschuldigten sind hier die Folge.


    § 8 Haftbefehle


    Abs. 1 Die Exekutivführung darf vorläufige Haftbefehle ausstellen. Hierfür müssen folgende Umstände gegeben sein:

    • Es besteht ein dringender Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung entziehen möchte
    • Der Verdacht einer Verschleierung der Straftat
    • Verdacht einer weiteren geplanten Straftat
    • Ein Angriff auf staatliche Institutionen oder Entscheidungsträger geplant wurde bzw. wird


    § 9 Zwangsvollstreckung


    Abs. 1 Wurde durch Strafzettel eine Summe von 10.000 Dollar gesammelt, erfolgt eine Zwangsvollstreckung.

    Abs. 2 In diesem Fall wird die betroffene Person gefahndet, erhält eine Haftstrafe von 25 Einheiten und der offene Betrag muss beglichen werden.


    § 10 Beschlagnahmung von Gegenständen und Lizenzen


    Abs. 1 Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und zur Aufklärung des Falles beitragen, dürfen beschlagnahmt werden.

    Abs. 2 Beschlagnahmte Gegenstände müssen unverzüglich zerstört werden. Ausnahme stellt hier die vorherige Dokumentation von Gegenständen oder eine erhöhte Gefahrenlage da. Weitere Ausnahmen sind ausschließlich in Rücksprache mit der Exekutivführung gültig.

    Abs. 3 Beschlagnahmte Gegenstände werden in der Asservatenkammer verwahrt und können nicht ausgelöst werden.

    Abs. 4 Kommunikationsmittel können beschlagnahmt werden, insofern eine unmittelbare Gefahr besteht.

    Abs. 5 Der Entzug von Lizenzen (PKW, LKW, Helikopter, Flugzeug) kann unter folgenden Bedingungen erfolgen:

    • Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 51 km/h
    • StVO Delikte, welche in Verbindung mit einer Haftstrafe stehen
    • Nichteinhaltung der Mindestflughöhe BGB § 13 Abs. 2
    • Landen auf nicht genehmigten Flächen BGB § 13 Abs. 3 - 4

    Abs. 6 Der Entzug der Anwaltslizenz erfolgt, wenn der Anwalt wiederholt gegen das Strafsystem für Anwälte verstößt und eine vorgegebene Summe an Strikes erreicht.


    § 11 Unterlassene Hilfeleistung


    Abs. 1 Wer einer Person, die offensichtlich nach Hilfe fragt bzw. die Situation offensichtlich nach Hilfe verlangt, nicht unterstützt, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Beispiel wäre hier, das Vorbeifahren an einem Unfall als Ersthelfer ohne zu helfen.

    Abs. 2 Ausnahme stellt hier, die Gefahr für das eigene Leben dar.


    § 12 Notwehr


    Abs. 1 Wer einen Verstoß gegen das Gesetz begeht, der durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    Abs. 2 Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden.

    Abs. 3 Nach dem Agieren der Notwehr ist ein unverzüglicher Dispatch an eine Exekutivbehörde zu senden und dem zuständigen Beamten die Situation zu erklären.

    Abs. 4 Wird die Notwehr mit einer begangenen Straftat in Verbindung gebracht, so wird dies nicht als Notwehr gewertet.


    § 13 Mittäterschaft


    Abs. 1 Wird die Tat nicht nur von dem unmittelbaren Täter begangen, sondern unterstützt jemand diesen dabei, bezeichnet man dies als Mittäterschaft und wird strafrechtlich Verfolgt.

    Abs. 2 Hat eine Person Kenntnisse über ein Verbrechen oder beobachtet dieses, ist diese verpflichtet, dies dem Los Santos Police Department über einen Dispatch zu melden.

    Abs. 3 Ist die Person aus besonderen Gründen dazu nicht in der Lage, so muss die Straftat nachträglich persönlich einem Exekutivbeamten gemeldet werden und die besonderen Gründe müssen glaubhaft erläutert werden.

    Abs. 4 Handelt eine Person nicht nach Abs. 3 bzw. kann dies nach Abs. 4 nicht glaubhaft erläutern, so kann diese der Mittäterschaft beschuldigt werden.

    Abs. 5 Die Verschleierung bzw. das Decken einer Straftat bezeichnet man ebenfalls als Mittäterschaft und wird strafrechtlich Verfolgt.

    Abs. 6 Beteiligt sich eine außenstehende Person an einem Polizeieinsatz, so kann dies ebenfalls als Mittäterschaft gewertet werden. Hierzu zählt zum Beispiel der Transport von Tatverdächtigen von der Einsatzstelle.


    § 14 Anzeigepflicht des Finders


    Abs. 1 Findet eine Person einen Gegenstand oder Geldbetrag, der nicht dieser gehört, muss sofort das Los Santos Police Department informiert werden und eine Ermittlung des Eigentümers wird eingeleitet.

    Abs. 2 Kann der Besitzer nicht ermittelt werden, hat der zuständige Exekutivbeamte das Recht über die weitere Handhabung des Gutes zu entscheiden.

    Abs. 3 Wird nicht nach Abs. 1 gehandelt, macht sich der Finder nach § 23 des Diebstahls schuldig.


    § 15 Unwissenheit über Strafbarkeit


    Abs. 1 Die Unwissenheit über die gesetzliche Lage bezüglich einer Tat führt zu keinem Freispruch. Kann die Unwissenheit des Beklagten dem Exekutivbeamten glaubhaft dargestellt werden, besteht die Möglichkeit einer Strafmilderung.


    § 16 Haftstrafen


    Abs. 1 Haftstrafen sind im Staatsgefängnis oder im Vinewood Police Department anzutreten.

    Abs. 1.1 Bis zu einer Haftzeit von 30 Einheiten kann die Haftstrafe im Vinewood Police Department angetreten werden.

    Abs. 2 Alle illegalen Gegenstände werden dem Täter vor dem Haftantritt abgenommen, dokumentiert und archiviert.

    Abs. 3 Bestimmte Gegenstände sind beim Aufenthalt im Staatsgefängnis sowie im Vinewood Police Department verboten. Diese sind im Anhang II zu finden.

    Abs. 4 Vor dem Antritt der Haftzeit hat der Täter die Möglichkeit Kommunikationsgeräte und alle legalen Gegenstände aus Anhang II im Spind vor Ort zu verstauen. Nach dem Ablauf der Haftzeit ist es möglich, diese aus dem Spind zu nehmen.

    Abs. 5 Weigert sich eine Person, erlaubte Gegenstände in den Spind zu legen, so hat der Exekutivbeamte das Recht, diese abzunehmen.

    Abs. 6 Ist im Spind nicht genügend Platz, können Gegenstände von den Exekutivbeamten abgenommen werden. Hier kann der Beklagte entscheiden, welche Gegenstände abgenommen werden sollen.

    Abs. 7 Kann eine Person die Kosten für den Aufenthalt nicht bezahlen, so wird die Haftstrafe in Abhängigkeit des restlichen Geldbetrags verlängert. Hierfür gilt folgende Umrechnung: 2500 $ ≙ 60 Hafteinheiten.


    § 17 Haftung bei Eigentum


    Abs. 1 Der Eigentümer übernimmt jegliche Haftung gegenüber der Exekutive. Dies gilt für alle Fahrzeuge, sowohl zu Land, Wasser oder Luft, sowie Häuser und anderes Eigentum.

    Abs. 2 Die Haftung wird auf den zeitweiligen Besitzer bzw. Fahrer des Fahrzeuges übertragen, wenn dieser bei einer unmittelbaren Strafverfolgung gestellt wird, oder dieser sich im Vinewood Police Department stellt.


    § 18 Beschlagnahmung von Fahrzeugen


    Abs. 1 Die Beschlagnahmung eines Fahrzeuges ist möglich, wenn das Fahrzeug im Zusammenhang mit einer Straftat steht.


    § 19 Verjährung


    Abs. 1 Eine Verjährung von Ordnungswidrigkeiten, als auch von Straftaten ist nicht möglich.


    § 20 Wiedergutmachung


    Abs. 1 Wiedergutmachung ist nur möglich, wenn dem Opfer durch den Täter ein materieller Schaden zugefügt wurde. Hierbei muss der Täter dem Opfer eine Rückzahlung des verursachten Schadens leisten.


    § 21 Strafbarkeit des Versuchs


    Abs. 1 Der Versuch einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit wird mit der Durchführung der Straftat gleich gesetzt.

    Abs. 2 Kann der Versuch durch den Beklagten glaubhaft dargestellt werden, so ist es dem Beamten möglich, das Strafmaß zu senken.


    § 22 Reue


    Abs. 1 Zeigt der Beklagte Reue und / oder hilft bei der Aufklärung des Tatverdachts, kann das Strafmaß des Beklagten verringert werden.



    • Wirtschaftskriminalität •


    § 23 Diebstahl


    Abs. 1 Diebstahl ist das an sich nehmen von Gütern anderer ohne die Einwilligung des rechtmäßigen Besitzers. Dies passiert beim Diebstahl ohne die Anwendung von Gewalt.


    § 24 Raub


    Abs. 1 Wird ein Gegenstand ohne Einwilligung des rechtmäßigen Besitzers durch Gewalt an sich genommen, entspricht dies dem Tatbestand des Raubes. Hierzu zählt auch das Beschädigen von Gegenstände um sich am Inhalt zu bereichern unabhängig davon, ob die Person Kenntnis über die Gewaltanwendung hatte oder nicht.


    § 25 Illegale Gegenstände


    Abs. 1 Der Besitz, der Handel und die Herstellung von illegalen Gegenständen nach Anhang I wird strafrechtlich verfolgt.


    § 26 Werben / Durchführen illegaler Glücksspiele


    Abs. 1 Das Spielen ohne behördliche Erlaubnis, bei dem Erfolg, Gewinn oder Verlust fast nur vom Zufall abhängt wird als illegales Glücksspiel bewertet.

    Abs. 2 Das Bewerben, Durchführen und Bereitstellen eines Ortes für illegales Glücksspiel wird strafrechtlich verfolgt.

    Abs. 3 Eine behördliche Erlaubnis ist dann verpflichtend, wenn das Glücksspiel in keinem privaten Rahmen durchgeführt wird (ab 3 Personen).


    § 27 Betrug


    Abs. 1 Die Bereicherung von Dritten oder sich selbst, durch eine Täuschung einer weiteren Partei fällt unter den Strafbestand des Betrugs.



    • Körperliche Integrität •


    § 28 Beleidigung / Rufmord


    Abs. 1 Unter den § 28 Beleidigung/Rufmord fallen auch die Tatbestände Verleumdung bzw. üble Nachrede, Diffamierung, Beleidigung oder einseitige Berichterstattung. Verleumdung bzw. üble Nachrede sind Unwahrheiten, die über eine Person, Gruppe, Behörde o.ä. verbreitet werden bzw. Unwahrheiten, die der Täter nicht beweisen kann.

    Abs. 2 Jegliche Gegenstände (Flyer, Visitenkarten, o.ä.), welche im Zusammenhang mit Abs. 1 in Verbindung stehen, werden als illegale Gegenstände bewertet. In diesem Fall haftet der Ersteller für jedes beschlagnahmte Medium nach § 28 StGB.


    § 29 Belästigung / Nötigung


    Abs. 1 Das Erzwingen einer Handlung durch Androhung von Gewalt fällt unter die Nötigung und wird strafrechtlich verfolgt.

    Abs. 2 Das mehrfache Kontaktieren einer Person fällt unter die Belästigung. Dies wird nach Strafkatalog gleich wie die Nötigung belangt.


    § 30 Drohung


    Abs. 1 Wird ein Mensch mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, spricht man von einer Drohung, welche strafrechtlich verfolgt wird.


    § 31 Freiheitsberaubung


    Abs. 1 Das Einsperren / Festhalten einer Person gegen deren Willen, verstößt gegen die Verfassung Artikel 2 Abs 2 und wird strafrechtlich verfolgt.


    § 32 Geiselnahme


    Abs. 1 Das Festhalten einer Person zur Vorteilsverschaffung gegenüber Dritten wird als Geiselnahme gewertet und strafrechtlich verfolgt.


    § 33 Körperverletzung


    Abs. 1 Ein fahrlässiger Angriff auf Leib und/oder Leben einer anderen Person wird als Körperverletzung gewertet.


    § 34 Vorsätzliche Körperverletzung


    Abs. 1 Der vorsätzliche Angriff auf Leib und/oder Leben einer anderen Person wird als vorsätzliche Körperverletzung gewertet und strafrechtlich verfolgt.

    Abs. 2 Mitarbeiter des LSMC sind von Abs. 1 befreit, insofern diese medizinische Eingriffe im aktiven Dienst leisten, welche im Einklang mit allen Gesetzen des gesamten Staates San Andreas und dem Hippokratischen Eid stehen.


    § 35 Totschlag


    Abs. 1 Ein Tötungsdelikt ohne Motiv an einer Person wird als Totschlag definiert und strafrechtlich verfolgt.


    § 36 Mehrfacher Totschlag


    Abs. 1 Ein Tötungsdelikt ohne Motiv an mehr als einer Person wird als mehrfacher Totschlag definiert und strafrechtlich verfolgt.


    § 37 Mord


    Abs. 1 Ein Tötungsdelikt mit Motiv an einer Person wird als Mord definiert und strafrechtlich verfolgt.


    § 38 Mehrfacher Mord


    Abs. 1 Ein Tötungsdelikt mit Motiv an mehr als einer Person wird als mehrfacher Mord definiert und strafrechtlich verfolgt.



    • Umgang mit staatlichen Behörden •


    § 39 Bewährung


    Abs. 1 Es ist möglich nach einer Inhaftierung eine Bewährung zu beantragen (siehe SgHO). Ist dies passiert, zahlt der Inhaftierte basierend auf der Restzeit einen Geldbetrag.

    Abs. 2 Bei der Beantragung einer Bewährung, wird die Restsumme der Haftzeit mit der Zahl drei multipliziert. Dies ist die Bewährungszeit.

    Abs. 3 Begeht die Person eine erneute Straftat während der Bewährungszeit und wird für diese eine Akte erstellt, wird die Bewährungszeit ab dem Zeitpunkt der Aktenerstellung gestoppt. Bei der erneuten Inhaftierung wird die restliche Bewährungsstrafe durch drei dividiert und zur neuen Haftstrafe addiert.


    § 40 Gefangenenbefreiung Flüchtiger


    Abs. 1 Gefangenenbefreiung ist jegliche Befreiung aus polizeilichem Gewahrsam und wird strafrechtlich verfolgt.


    § 41 Gefangenenbefreiung Beihilfe


    Abs. 1 Die Hilfe bei der Befreiung einer Person die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, ist wird als Gefangenenbefreiung Beihilfe gewertet. Diese Beihilfe wird nach § 13 Abs. 1 - 5 gleich geahndet wie der § 39 Abs. 1.


    § 42 Einbruch bzw. Angriff in / auf staatliche Einrichtungen


    Abs. 1 Sämtliches unerlaubtes Eindringen in staatliche Einrichtungen sowie deren Gelände wird strafrechtlich verfolgt.

    Abs. 2 Jegliche Art von Cyberangriffen auf den Staat wird strafrechtlich verfolgt.


    § 43 Hochverrat


    Abs. 1 Als Hochverrat wird die Weitergabe von Informationen bezeichnet, welche lediglich als Staatsdiener verfügbar sind. Hierrunter zählen zum Beispiel: Die Weitergabe der Anzahl von Beamten, die Auskunft über jegliche Akten im Polizeicomputer, Ausbildungs- oder Prüfungsrelevante Themen, etc. .

    Abs. 2 Während des Dienstverhältnisses und in der Zeit danach hat man über sämtliche Interna stillschweigen zu wahren.

    Abs. 3 Der Angriff auf die Exekutivführung, stellt ebenfalls den Tatbestand des Hochverrats dar.

    Abs. 4 Der § 43 Hochverrat, darf lediglich nach Rücksprache mit dem Chief of Police (R12) oder Directors des Federal Investigation Bureau (R12) vergeben werden.


    § 44 Besitz von staatlichem Eigentum


    Abs. 1 Der Besitz von staatlichem Eigentum ohne Befugnis wird strafrechtlich verfolgt.



    • Umgang mit Beamten •


    § 45 Umgehung polizeilicher Maßnahmen


    Abs. 1 Das Umgehen von polizeilichen Maßnahmen wird Strafrechtlich verfolgt. Beispiele hierfür sind das Umfahren eines Checkpoints oder einer Straßensperre.


    § 46 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte


    Abs. 1 Die Anwendung von Gewalt und / oder die Flucht werden als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet und strafrechtlich verfolgt.


    § 47 Missachtung / Behinderung einer Anweisung


    Abs. 1 Das Missachten bzw. Behindern einer Anweisung eines Beamten wird strafrechtlich verfolgt. Hier ist zum Beispiel das nicht Entfernen eines Ortes, nach Aufforderung von Exekutivbeamten mit eingeschlossen.

    Abs. 2 Auch das wiederholte Missachten bzw. Behindern einer Anweisung eines Exekutivbeamten kann mit dem Widerstand geahndet werden. Hierbei wird der Akteneintrag "Missachtung" entfernt und nur der Widerstand vergeben.


    § 48 Beamtenbeleidigung


    Abs. 1 Das Beleidigen von Beamten(-gruppen) jeglicher Behörde fällt unter Beamtenbeleidigung.

    Abs. 2 Beleidigt eine Person weiterhin, kann das Delikt der Beamtenbeleidigung nach 10 Minuten erneut vergeben werden.


    § 49 Amtsanmaßung


    Abs. 1 Das Ausgeben einer Person als Beamter / Staatsbeamter ohne Exekutivrechte entspricht der Amtsanmaßung und wird strafrechtlich verfolgt.


    § 50 Schwere Amtsanmaßung


    Abs. 1 Das Ausgeben einer Person als Exekutivbeamter entspricht der schweren Amtsanmaßung und wird strafrechtlich verfolgt.


    § 51 Vertuschung von Beweismitteln / Beweismaterial


    Abs. 1 Das Wegwerfen, Zerstören oder Weitergeben von Gegenständen / Beweismaterial innerhalb oder vor einer polizeilichen Maßnahme wird strafrechtlich verfolgt.


    § 52 Bestechung von Beamten


    Abs. 1 Das Verschaffen eines Vorteils durch Anbieten einer Leistung an Beamte, wird als Bestechung eines Beamten definiert und strafrechtlich verfolgt.



    • Sonstige Delikte •


    § 53 Betreten von Sperrzonen


    Abs. 1 Das Betreten einer Sperrzone nach BGB § 10 Abs. 1 und Abs 2 zieht eine Personenkontrolle nach sich.


    § 54 Vermummungsverbot


    Abs. 1 Es gilt ein allgemeines Vermummungsverbot. Es dürfen keine Vermummungen getragen werden.

    Abs. 2 Sollte eine Person nach Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 verstoßen, so kann diese durchsucht werden.

    Abs. 3 Ausnahme stellt hier eine Fahrt mit einem Motorrad oder einem motorradähnlichem Gefährt dar. Hier darf ein Bandana in Verbindung mit einem Motorradhelm getragen werden. Hier ist jedoch weder der Helm, noch das Bandana verpflichtend. Steigt die Person vom Motorrad ab, muss die Maskierung abgenommen werden.

    Abs. 4 Nach der einmaligen Aufforderung eines Exekutivbeamten, muss die Vermummung umgehend abgelegt werden.


    § 55 Notrufmissbrauch


    Abs. 1 Das Verursachen eines unnötigen Einsatzes durch das Senden eines Dispatches wird als Notrufmissbrauch gewertet und strafrechtlich verfolgt.


    § 56 Sachbeschädigung


    Abs. 1 Das Beschädigen eines Gegenstandes wird als Sachbeschädigung gewertet und wird strafrechtlich verfolgt.


    § 57 Aufforderung zu Straftaten


    Abs. 1 Die Anstiftung / Aufforderung zur Durchführung einer Straftat wird strafrechtlich verfolgt.


    § 58 Angabe falscher Informationen


    Abs. 1 Die Angabe von falschen Informationen im Rahmen von Ermittlungen jeglicher Art wird als Angabe falscher Informationen bewertet und strafrechtlich verfolgt.


    § 59 Hausfriedensbruch


    Abs. 1 Das Betreten und Aufhalten auf Privatgrundstücken, in einer Privatwohnung oder privaten Geschäftsräumen ist nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Eigentümers erlaubt. Ausnahme ist hier der Schutz des eigenen Lebens und des Leibeswohls.

    Abs. 2 Exekutivbeamte sind ausgenommen wenn:

    • Das eigene Leib und Leben in Gefahr ist
    • Eine Ordnungswidrigkeit vorliegt
    • Eine Straftat vorliegt
    • Um größeren materiellen Schaden abzuwenden
    • Bei dringendem Tatverdacht
    • Bei einem Durchsuchungsbeschluss

    Abs. 3 Ein Arbeitsverhältnis hebt dies auf, zur Ausführung ihrer Dienstleistung in den folgenden Bereichen:

    • Abfallwirtschaft
    • Landwirtschaft
    • Transportwirtschaft


    § 60 Regelung für Durchsuchungsbeschlüsse


    Abs. 1 Personenbezogener Durchsuchungsbeschluss - Wird eine Person innerhalb von drei Tagen mindestens zwei mal strafrechtlich aktenkundig (BtMG, StGB und WaffG), darf diese innerhalb von 72 Stunden einmalig durchsucht werden.

    Abs. 2 Gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss - Wird eine Personengruppe innerhalb von drei Tagen mindestens zwei mal strafrechtlich aktenkundig (BtMG, StGB und WaffG), darf diese innerhalb von 72 Stunden einmalig durchsucht werden.

    Abs. 3 Außerordentlicher Gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss - Wird eine Personengruppe innerhalb von zwei Wochen öfters strafrechtlich aktenkundig (BtMG, StGB und WaffG) darf diese sowie die in Verbindung stehenden Personen innerhalb von 72 Stunden einmalig durchsucht werden.

    Abs. 4 Ortsbezogener Durchsuchungsbeschluss - Gibt es einen ausreichenden Tatverdacht auf Verstöße gegen das BtMG, so hat die Exekutivführung die Möglichkeit, einen Ortsbezogenen Durchsuchungsbeschluss zu erteilen. Dieser hat eine Gültigkeit von 60 Minuten. Sämtliche, in unmittelbarer Nähe befindliche Personen dürfen daraufhin, aufgrund des ausreichenden Tatverdachts, durch die Exekutive durchsucht werden.

    Abs. 5 Die in Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8 beschriebenen Durchsuchungsbeschlüsse wirken sich grundsätzlich nur auf Personen aus. Diese können aber auf Fahrzeuge und Immobilien ausgeweitet werden.

    Abs. 6 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses kann ausschließlich durch die Exekutiv-Führung bewirkt werden.

    Abs. 7 Ein bereits abgelehnter Beschluss darf nicht mit identischen Gründen erneut beantragt werden.

    Abs. 8 Globaler Durchsuchungsbefehl - Ein globaler Durchsuchungsbefehl richtet sich gegen eine Personengruppe und darf nur erwirkt werden, wenn die Arbeit der Staatsbehörden durch Einsatz von Gewalt massiv behindert wird. Die Gültigkeit beträgt maximal 5 Tage.

    Abs. 9 Ein globaler Durchsuchungsbefehl ermächtigt Beamte des LSPD und FIB jederzeit Angehörige der beschuldigten Personengruppe, sowie die in Verbindung stehenden Personen zu durchsuchen. Eine Razzia ist jederzeit während des genehmigten Zeitraums zulässig.

    Abs. 10 Ein globaler Durchsuchungsbefehl darf einmalig um 5 Tage verlängert werden, insofern weitere, schwerwiegende Verstöße gegen das BtMG, StGB oder WaffG vorliegen.

    Abs. 11 Ein globaler Durchsuchungsbefehl erfordert die Zustimmung des Chief of Police und des Directors des Federal Investigation Bureau. Bei Abwesenheit sind die jeweiligen Stellvertreter zulässig.

    Abs. 12 Die in Abs. 1 bis Abs. 4 beschriebenen Durchsuchungsbeschlüsse dürfen einen Zeitraum von ca. 60 Minuten nicht überschreiten.


    § 61 Anwerben für kriminellen Organisationen


    Abs. 1 Das Anwerben von Personen für kriminelle Organisationen ist absolut verboten. Dies inkludiert auch Aussagen, die das Beitreten einer Untergruppierung, Familie, Gang als auch Mafia beinhalten.

    Abs. 2 Kriminelle Organisationen sind all jene, die dem LSPD und dem FIB als solche bekannt sind und in diesem Zuge dokumentiert wurden.


    § 62 Aktenklärung


    Abs. 1 Aktenklärung kann nur bei einem nicht eindeutigen Sachverhalt beantragt werden.

    Abs. 2 Bei Vergabe der Aktenklärung hat der Tatverdächtige 24 oder 48 Stunden Zeit, die entsprechende(n) Akte(n) mit dem zuständigen Exekutivbeamten zu klären.

    Abs. 3 Die offene Aktenklärung erlischt, sollte der Tatverdächtige vor der erfolgten Aktenklärung nach Abs. 2 erneut straffällig werden.


    § 63 Illegaler Aufenthalt


    Abs. 1 Angehörigen der Gruppierung Cayo Rebellen ist untersagt, sich auf dem Festland von Los Santos aufzuhalten.

    Abs. 2 Jegliche Verstöße werden bei Zugehörigkeit mit einer Personendurchsuchung und Strafakte geahndet.

    Abs. 3 Durchsuchungen bei illegalem Aufenthalt dürfen ohne weiteren Verdacht auf eine Straftat stattfinden.


    Anhang I - Illegale Gegenstände


    Nr. Bezeichnung des Gegenstandes
    1 C4
    2 Sprenggehäuse
    3 Militärischer Sprengstoff
    4 Gestohlene Kunstgemälde
    5 Beute (Diamanten, Goldbarren, Geld)
    6 Gestohlenes Fabergé-Ei & Wertpapier, Gestohlene Armbanduhr & Edelsteinkette, Gestohlener Goldbarren
    7 Malware USB Stick
    8 Thermitpaste
    9 Jammer


    Anhang II - Verbotene Gegenstände während der Haftzeit


    Nr. Bezeichnung des Gegenstandes
    1 Kommunkationsgeräte
    2 Jegliche Form von Waffen & Munition
    3 Alle im BtmG Anhang I & II deklarierten Betäubungsmittel und illegale Substanzen
    4 Alle im StgB Anhang I deklarierten illegalen Gegenstände
    5 Verbandskoffer
    6 Seile
    7 Werkzeuge (ausgenommen Spitzhacke)
    8 Brechstangen/Plasmaschneider
    9 Samen für in BtmG Anhang II ausgeschriebene illegale Substanzen


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    BigMac  Edie Hobbs



    • Strafkatalog •



    Der Strafkatalog beschreibt alle Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Haftstrafen und Geldstrafen. Diese müssen bzw. können von den Exekutivbeamten angewandt werden. Den Exekutivbeamten ist freigegeben einzelne Delikte zu verringern, sollte die Hafstrafe bzw. Geldstrafe eine nicht angemessene Menge überschreiten. Im Strafkatalog sind alle Vergehen der einzelnen Gesetztesbücher vertreten.



    • Betäubungsmittelgesetz


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 1 Abs. 1 § 2 BtMG Besitz von geringen Mengen - 3.000 $ -
    § 1 Abs. 2 § 2 BtMG Besitz von großen Mengen Enthält § 1 Abs. 1 - 20
    § 1 Abs. 3 § 4 BtMG Handel Enthält § 1 Abs. 1 - 2 - 30
    § 1 Abs. 4 § 3 BtMG Herstellung / Anbau Enthält § 1 Abs. 1 - 3 - 35


    • Strafgesetzbuch - Allgemeines


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 2 Abs. 1 § 4 StGB Vorladung - - -
    § 2 Abs. 2 § 9 StGB Zwangsvollstreckung - - 25
    § 2 Abs. 3 § 11 StGB Unterlassene Hilfeleistung - 3.000 $ -


    • Strafgesetzbuch - Wirtschaftskriminalität


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 3 Abs. 1 § 23 StGB Diebstahl - 4.000 $ -
    § 3 Abs. 2 § 24 StGB Raub Enthält § 3 Abs. 1 4.000 $ 25
    § 3 Abs. 3 § 25 StGB Besitz von illegalen Gegenständen - 1.000 $ 15
    § 3 Abs. 4 § 25 StGB Handel von illegalen Gegenständen Enthält § 3 Abs. 3 2.000 $ 20
    § 3 Abs. 5 § 25 StGB Herstellung von illegalen Gegenständen Enthält § 3 Abs. 3 - 4 2.000 $ 25
    § 3 Abs. 6 § 26 StGB Illegales Glückspiel - 1.000 $ -
    § 3 Abs. 7 § 27 StGB Betrug - 4.000 $ -
    § 3 Abs. 8 BGB, StGB, WaffG Raubüberfall auf die Staatsbank / Juwelier Enthält § 2, § 3 Abs. 1 - 7, § 4, § 6 Abs. 1 - 3, § 7, § 8 u. § 9 1.000 $ 55
    § 3 Abs. 9 BGB, StGB, WaffG Angriff auf einen Polizeieinsatz Enthält § 2, § 3 Abs. 1 - 7, § 4, § 6 Abs. 1 - 3, § 7, § 8 u. § 9 1.000 $ 55
    § 3 Abs. 10 BGB, StGB, WaffG Raubüberfall auf einen Shop/eine Fleeca Bank Filiale Enthält § 2, § 3 Abs. 1 - 7, § 4, § 6 Abs. 1 - 3, § 7, § 8 u. § 9 1.000 $ 35
    § 3 Abs. 11 BGB, StGB, WaffG Raubüberfall auf einen Bankautomaten nach BGB, StGB, WaffG Enthält § 2, § 3 Abs. 1 - 7, § 4, § 6 Abs. 1 - 3, § 7, § 8 u. § 9 1.000 $ 20
    § 3 Abs. 12 BGB, StGB, WaffG Angriff auf einen Polizeieinsatz (Camper) Enthält § 2, § 3 Abs. 1 - 7, § 4, § 6 Abs. 1 - 3, § 7, § 8 u. § 9 1.000 $ 45
    § 3 Abs. 13 BGB, StGB, WaffG Raubüberfall auf einen Bankautomaten mit Gewalteinwirkung nach BGB, StGB, WaffG Enthält § 2, § 3 Abs. 1 - 7, § 4, § 6 Abs. 1 - 3, § 7, § 8 u. § 9 1.000 $ 35


    • Körperliche Integrität


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 4 Abs. 1 § 28 StGB Beleidigung / Rufmord - 2.000 $ -
    § 4 Abs. 2 § 29 StGB Belästigung / Nötigung
    - 3.000 $ -
    § 4 Abs. 3 § 30 StGB Drohung - 5.000 $ -
    § 4 Abs. 4 § 31 StGB Freiheitsberaubung - - 15
    § 4 Abs. 5 § 32 StGB Geiselnahme
    Enthält § 4 Abs. 4 - 30
    § 4 Abs. 6 § 33 StGB Körperverletzung
    - 1.500 $ -
    § 4 Abs. 7 § 34 StGB Vorsätzliche Körperverletzung
    Enthält § 4 Abs. 6 1.000 $ 15
    § 4 Abs. 8 § 35 StGB Totschlag Enthält § 4 Abs. 6 - 7 - 20
    § 4 Abs. 9 § 36 StGB Mehrfacher Totschlag Enthält § 4 Abs. 6 - 8 - 25
    § 4 Abs. 10 § 37 StGB Mord Enthält § 4 Abs. 6 - 9 - 30
    § 4 Abs. 11 § 38 StGB Mehrfacher Mord Enthält § 4 Abs. 6 - 10 - 35


    • Umgang mit staatlichen Behörden


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 5 Abs. 1 § 40 StGB Gefangenenbefreiung Flüchtiger - - 20
    § 5 Abs. 2 § 41 StGB Gefangenenbefreiung Beihilfe Enthält § 5 Abs. 1 - 30
    § 5 Abs. 3 § 42 StGB Einbruch bzw. Angriff in / auf staatliche Einrichtungen Enthält § 7 Abs. 1 - 80
    § 5 Abs. 4 § 43 StGB Hochverrat - 25.000 $ 180
    § 5 Abs. 5 § 44 StGB Besitz von staatlichem Eigentum - 2.500 $ 15
    § 5 Abs. 6 §42 StGB Abs.2 Cyberangriff auf den Staat - - 30


    • Umgang mit Beamten


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 6 Abs. 1 § 45 StGB Umgehung polizeilicher Maßnahmen - 500 $ 10
    § 6 Abs. 2 § 46 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Enthält § 6 Abs. 1, Abs. 3 500 $ 15
    § 6 Abs. 3 § 47 StGB Missachtung / Behinderung einer Anweisung - 3.000 $ -
    § 6 Abs. 4 § 48 StGB Beamtenbeleidigung Enthält § 4 Abs. 1 5.000 $ -
    § 6 Abs. 5 § 49 StGB Amtsanmaßung - 3.000 $ -
    § 6 Abs. 6 § 50 StGB Schwere Amtsanmaßung Enthält § 6 Abs. 5 1.500 $ 25
    § 6 Abs. 7 § 51 StGB Vertuschung von Beweismitteln / Beweismaterial - 1.500 $ 20
    § 6 Abs. 8 § 52 StGB Bestechung von Beamten - 1.000 $ -


    • Sonstige Delikte


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 7 Abs. 1 § 53 StGB Betreten von Sperrzonen - 750 $ 20
    § 7 Abs. 2 § 54 StGB Vermummungsverbot - 3.000 $ -
    § 7 Abs. 3 § 55 StGB Notrufmissbrauch - 500 $ 15
    § 7 Abs. 4 § 56 StGB Sachbeschädigung - 500 $ -
    § 7 Abs. 5 § 57 StGB Aufforderung zu Straftat - - 15
    § 7 Abs. 6 § 58 StGB Angabe falscher Informationen - 1.500 $ 15
    § 7 Abs. 7 § 59 StGB Hausfriedensbruch - 4.000 $ -
    § 7 Abs. 8 § 61 StGB Anwerben für kriminellen Organisationen - 5.000 $ 60
    § 7 Abs. 9 - Aktenklärung 24 Stunden - 1 $ 1
    § 7 Abs. 10 - Aktenklärung 48 Stunden - 1 $ 1
    § 7 Abs. 11 § 63 StGB Illegaler Aufenthalt im Staats Los Santos - - 25


    • Straßenverkehrsordnung


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 8 Abs. 1 § 6 StVO 10 - 20 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung - 500 $ -
    § 8 Abs. 2 § 6 StVO 21 - 50 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung Enthält § 8 Abs. 1 700 $ -
    § 8 Abs. 3 § 6 StVO 51 - 100 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung Enthält § 8 Abs. 1 - 2 2.000 $ -
    § 8 Abs. 4 § 6 StVO ab 101 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung Enthält § 8 Abs. 1 - 3 5.000 $ -
    § 8 Abs. 5 § 1 - 11 StVO Allgemeine Verkehrsbehinderung Enthält StVO Anhang I-II
    700 $ -
    § 8 Abs. 6 § 10 StVO Falschparken Enthält StVO Anhang I-II 700 $ -
    § 8 Abs. 7 § 7 StVO Missachtung der Vorfahrtsregel Enthält StVO Anhang I-II 700 $ -
    § 8 Abs. 8 § 1 StVO Mitführpflicht für Verbandskasten und Reparaturkit Enthält StVO Anhang I-II 700 $ -
    § 8 Abs. 9 § 3 StVO Rechtsfahrgebot Enthält StVO Anhang I-II 700 $ -
    § 8 Abs. 10 § 3 StVO Betreiben eines fahruntüchtigen Fahrzeugs (Bspw. platten Reifen, Qualmender Motor, Kaputte Frontscheibe, etc.) Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ -
    § 8 Abs. 11 § 3 StVO Fahren abseits der Straße Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ -
    § 8 Abs. 12 § 3 StVO Fahren entgegen der Fahrtrichtung Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ -
    § 8 Abs. 13 § 2 StVO Fahren ohne gültige Erste-Hilfe-Lizenz Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ -
    § 8 Abs. 14 § 1 - 11 StVO Fahrlässiges verursachen eines Unfalls Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ -
    § 8 Abs. 15 § 2 StVO Führen eines Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuges ohne Lizenz Enthält StVO Anhang I-II 1.000 $ 10
    § 8 Abs. 16 § 5 StVO u. § 11 StVO Nicht beachten von Sondersignalen / Rettungsfahrzeuge / Aufforderung von Exekutivbeamten Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ -
    § 8 Abs. 17 § 1 StVO Führen eines Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuges unter Alkohol oder Drogeneinfluss Enthält StVO Anhang I-II 1.500 $ 15
    § 8 Abs. 18 § 12 StVO Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Enthält StVO Anhang I-III 1.500 $ 15
    § 8 Abs. 19 § 1 - 11 StVO Fahrerflucht (Flucht von einem Unfallort, der Exekutive, etc.) Enthält StVO Anhang I-III 1.500 $ 15
    § 8 Abs. 20 § 8 BGB Nicht einhalten der Mindestflughöhe Enthält StVO Anhang I-II 500 $ -
    § 8 Abs. 21 § 8 BGB Landen auf nicht genehmigten Flächen Enthält § 8 Abs. 8 StVO Anhang I-II
    1.000 $ -
    § 8 Abs. 22 § 13 StVO Führen eines Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuges ohne gültige Zulassung Enthält § 8 Abs. 22 StVO Anhang I-II
    3.000 $ -
    § 8 Abs. 23 § 13 StVO Führen eines Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuges mit gefälschtem Kennzeichen Enthält StVO Anhang I-II 2.500 $ 10
    § 8 Abs. 24 § 3 StVO Illegaler Transport von Fahrzeugen -
    500 $ -
    § 8 Abs. 25 § 13 StVO Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Betriebserlaubnis 4.000 $


    • Waffengesetz


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 9 Abs. 1 § 2 u. § 8 WaffG Besitz einer Waffe, Waffenzubehör und / oder Munition ohne gültige Lizenz - 1.500 $ -
    § 9 Abs. 2 § 2 u. § 8 WaffG Handel mit Waffen, Waffenzubehör und / oder Munition ohne gültige Lizenz Enthält § 9 Abs. 1 750 $ 15
    § 9 Abs. 3 § 8 WaffG Herstellung von Waffen, Waffenzubehör und / oder Munition ohne gültige Lizenz Enthält § 9 Abs. 1 750 $ 25
    § 9 Abs. 4 § 2 WaffG Sichtbares Tragen einer Waffe - - 10
    § 9 Abs. 5 § 12 StGB Unberechtigter Schusswaffengebrauch Enthält § 9 Abs. 4 500 $ 15
    § 9 Abs. 6 § 3 u. § 8 WaffG Besitz illegaler Waffen, Waffenteilen, Waffenzubehör und / oder Munition - - 25
    § 9 Abs. 7 § 3 u. § 8 WaffG Handel mit illegalen Waffen, Waffenteilen, Waffenzubehör und / oder Munition Enthält § 9 Abs. 6 - 30
    § 9 Abs. 8 § 3 u. § 8 WaffG Herstellung illegaler Waffen, Waffenteilen, Waffenzubehör und / oder Munition Enthält § 9 Abs. 6 - 40


    • Beamtendienstgesetz


    Paragraph & Absatz Grundlage Vergehen Plausibilität Geldstrafe Haftstrafe
    § 10 Abs. 1 BDG / Interne Dienstvorschriften Disziplinarstrafe in Höhe von 100$ - 100 $ -
    § 10 Abs. 2 BDG / Interne Dienstvorschriften Disziplinarstrafe in Höhe von 1.000$ - 1.000 $ -
    § 10 Abs. 3 BDG / Interne Dienstvorschriften Disziplinarstrafe in Höhe von 10.000$ - 10.000 $ -
    § 10 Abs. 4 § 18 BDG Korruption Enthält § 10 Abs. 5 25.000 $ 180
    § 10 Abs. 5 § 19 BDG Schweres Dienstvergehen Enthält § 10 Abs. 4 25.000 $ 90


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    • StVO – Straßenverkehrsordnung •



    § 1 Grundregeln


    Abs. 1 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    Abs. 2 Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    Abs. 3 Personen, welche sich aktiv als Fahrer ohne die dazugehörige Lizenz am öffentlichen Straßenverkehr beteiligen, begehen eine Straftat.

    Abs. 4 Für die Nutzung von Rollern und Fahrrädern wird keine Lizenz benötigt.

    Abs. 5 Die Nutzung von Kommunikationsmitteln während der Fahrt sind nicht gestattet.

    Abs. 6 Es gilt eine Mitführpflicht von Verbandskasten und Reparaturkit im Kofferraum, für jedes Fahrzeug am Boden, zu Wasser oder in der Luft. Ausgenommen hiervon sind Fahrräder.

    Abs. 7 Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; andernfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.

    Abs. 8 Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.

    Abs. 9 Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, darf keine Fahrzeuge führen und macht sich andernfalls strafbar. Sollte ein Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise StVO Delikte verursachen, liegt es im Ermessen des Exekutivbeamten zusätzlich einen Drogen oder Alkoholtest zu vollziehen.

    Abs. 10 Das Handy / Mobiltelefon dürfen während der Fahrt nicht genutzt werden. Hier zählen sowohl telefonieren, als auch SMS schreiben als Nutzung.

    Abs. 11 Sofern ein gültiger Mietvertrag über ein Fahrzeug geschlossen wurde, gilt der Mieter als Eigentümer des Fahrzeugs. Der Mieter ist verpflichtet den Mietvertrag im Fahrzeug aufzubewahren und bei einer Kontrolle vorzuzeigen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet eine gültige Hauptuntersuchung, sowie Zulassung (§ 13 StVO) vorweisen zu können.



    § 2 Führerschein und Lizenzen


    Abs. 1 PKW-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche mindestens 3 Räder und maximal 4 Räder besitzen, sowie ein maximales Kofferraumvolumen von 200 kg oder 20 Slots nicht überschreiten.

    Abs. 2 LKW-Lizenz: Gilt für Lastkraftwagen, welche mindestens 4 Räder, sowie ein Kofferraumvolumen ab 200 kg und 20 Slots besitzen.

    Abs. 3 Ausnahmen der LKW-Lizenz stellen hierbei folgende Fahrzeuge da:

    • Busse
    • Feuerwehrautos
    • Abschleppfahrzeuge
    • Dubsta3
    • Rumpo

    Abs. 4 Motorrad-Lizenz: Gilt für Fahrzeuge, welche maximal 2 Räder besitzen.

    Abs. 5 Die in Abs. 1 bis Abs. 3 beschriebenen Lizenzen bezieht sich auf Fahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen.

    Abs. 6 Boots-Lizenz: Gilt für Fahrzeuge, welche sich auf oder unter dem Wasser fortbewegen.

    Abs. 7 Helikopter-Lizenz: Gilt für Luftfahrzeuge der Klasse Helikopter.

    Abs. 8 Flugzeug-Lizenz: Gilt für Luftfahrzeuge der Klasse Flugzeuge.

    Abs. 9 Die in Abs. 1 bis Abs. 8 beschriebenen Lizenzen erfordern einen erfolgreich absolvierten Erste Hilfe Kurs.

    Abs. 10 Sollte ein Fahrzeug weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 definierbar sein, so wird im Zweifel das Fahrzeug als PKW bewertet.

    Abs. 11 Neu eingereiste Personen dürfen bis zum Erreichen der Sozialstufe 6 ohne gültigen Erste-Hilfe-Schein die PKW-Lizenz bei dem Department of Motor Vehicles erwerben. Spätestens bei Erreichen der Sozialstufe 6 ist für die Gültigkeit der Lizenz der Besitz eines Erste-Hilfe-Scheins Voraussetzung.



    § 3 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


    Abs. 1 Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Bei zwei Fahrstreifen ist der rechte zu benutzen. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

    Abs. 2 Es ist immer möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

    Abs. 3 Wer im Straßenverkehr folgende Dinge begeht, macht sich strafbar:

    • Ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt
    • Als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt
    • Sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen

    Abs. 4 Öffentliche Straßen dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind.

    Abs. 5 Fahrzeuge, die bauartbedingt kein Kennzeichen besitzen, erhalten vom Staat Los Santos eine Sondergenehmigung für die Nutzung des Straßenverkehrs. Diese Sonderregelung entbindet nicht von der Zulassungspflicht.

    Abs. 6 Fahrzeuge, im land- und forstwirtschaftlichen Bereich haben eine eingeschränkte Straßenzulassung für Felder und Wälder.

    Abs. 7 Der Highway darf ausschließlich von Fortbewegungsmitteln genutzt werden, welche eine Lizenz benötigen und dazu Fähig sind, die vorgegebene Mindestgeschwindigkeit zu erreichen.

    Abs. 8 Der Transport von Fahrzeugen darf ausschließlich nur von staatliche Behörden im Dienst erfolgen, eine Zuwiderhandlung wird mit der Beschlagnahmung, Durchsuchung und dem mittelschweren Verstoß gegen die StVO geahndet.



    § 4 Regelung der Straßenarten


    Abs. 1 Innerorts gilt bei Ortsschildern oder vorhandener Bebauung auf mindestens einer Straßenseite.

    Abs. 2 Sollte die Örtlichkeit nicht nach Abs. 1 zutreffen, gilt diese als außerorts.

    Abs. 3 Highways (rote Markierung) sind gemäß der Grafik I (siehe unten) definiert.



    § 5 Verkehrszeichen


    Abs. 1 Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:

    • Stoppschilder / Stopp Markierungen
    • Einbahnstraßenschilder
    • Durchfahrt verboten

    Abs. 2 Nicht zu beachten sind:

    • Ampeln
    • Schilder mit Geschwindigkeitsangaben
    • Schilder mit Halte- oder Parkverbot
    • Vorfahrtsschilder
    • Wendeverbotsschilder



    § 6 Geschwindigkeiten


    Abs. 1 Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig kontrollierbar ist. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

    Abs. 2 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h betrifft:

    • Parkplätze
    • Privatgelände

    Abs. 3 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h betrifft die umliegende Straßen am:

    • Würfelpark
    • Vinewood PD
    • Krankenhaus Pillbox, Krankenhaus Rockford, Krankenhaus Davis

    Abs. 4 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt 100 km/h.

    Abs. 5 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt 150 km/h.

    Abs. 6 Die zulässige Mindestgeschwindigkeit auf dem Highway beträgt 100 km/h. Es liegen keine Einschränkungen in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit auf Highways.



    § 7 Vorfahrt


    Abs. 1 Vorfahrt hat der Verkehrsteilnehmer, welcher mehr Fahrstreifen auf der jeweiligen Fahrbahn hat.

    Abs. 2 Sollte Absatz 1 nicht anwendbar sein, gilt rechts vor links.



    § 8 Abstand


    Abs. 1 Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.



    § 9 Überholen


    Abs. 1 Es ist links zu überholen.

    Abs. 2 Überholt werden darf nur, wer überblicken kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

    Abs. 3 Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle verringern, notfalls das Fahrzeug an geeigneter Stelle halten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht auf Highways.



    § 10 Halten und Parken


    Abs. 1 Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn:

    • Es länger als 3 Minuten nicht bewegt wurde
    • Der Fahrer sich vom Fahrzeug entfernt

    Abs. 2 Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist in folgenden Situationen zugelassen:

    • Sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden
    • Auf öffentlich zugänglich eingezeichneten Parkflächen
    • Am Straßenrand und mit 2 Rädern auf dem Bürgersteig, sofern es sich um ein zweispuriges Fahrzeug handelt
    • Das parallel zur Fahrtrichtung ausgerichtet ist
    • Auf dem Gehweg, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt
    • Auf Privatgrundstücken mit der Erlaubnis des Eigentümers
    • Auf dem Seitenstreifen bei Landstraßen, Feld- und Waldwegen, sofern das Fahrzeug vollständig und parallel in Fahrtrichtung neben der Fahrbahn steht
    • sofern zuvor bei dem Los Santos Police Departments eine Parkgenehmigung für eine Parkfläche erworben wurde, auch für Flächen, für die nach Abs. 3 ein Parkverbot gilt. Die Genehmigung kann eine Gültigkeit bis zu 2 Monaten haben und kann nach Ablauf dieser Frist erneuert werden.

    Abs. 3 Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist in folgenden Situationen verboten:

    • An, sowie 15 Meter vor oder hinter Bushaltestellen. Ausgenommen sind Linienbusse und Taxen
    • Auf Lieferwegen, vor Toren und Zufahrten
    • Auf den Parkflächen vor allen staatlichen Einrichtungen
    • An rot gekennzeichneten Bordsteinen

    Abs. 4 Sollte das Fahrzeug aufgrund seiner Länge oder Breite nicht in eine Parkfläche passen, so ist es gestattet mehrere Parklücken zu besetzen, sofern die Bauform des Parkplatzes dies ermöglicht ohne das andere Verkehrsteilnehmer behindert werden.

    Abs. 5 Das Parken von Fahrzeugen auf dem Highway (Standstreifen) ist verboten.

    Abs. 6 Lifeinvader-Parkplatzregelung - Die Parkplätze auf der Nordseite sind Kurzzeitparkplätze und dürfen lediglich für maximal 10 Minuten belegt werden. Bei der Überschreitung der Parkzeit oder nach einer Sonnenwende, dürfen die Fahrzeuge abgeschleppt werden.

    Abs. 7 Dienstfahrzeuge der Justiz, FIB, LSPD, LSMC, ACLS sind von §10 ausgenommen, außer sie behindern grob fährlässig andere Verkehrsteilnehmer.



    § 11 Sonderrechte


    Abs. 1 Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Exekutivbehörden befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist und in bestimmten Ausnahmefällen wie zum Beispiel eine Fahrzeugkolonne.

    Abs. 2 Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    Abs. 3 Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    Abs. 4 Fahrzeuge, welche Sonder- sowie Wegerechte in Anspruch nehmen, müssen von anderen Verkehrsteilnehmern berücksichtigt werden.

    Abs. 5 Für Fahrzeuge des Department of Public Order and Safety und Downtown Cab Co. findet der § 10 keine Anwendung, sofern diese sich im Einsatz/Dienst befinden. Der aktive Einsatz muss hierbei durch ein gelbes Rundumlicht gekennzeichnet werden.



    § 12 Definition "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr"


    Abs. 1 Erreicht eine Person mit den gesammelten StVO-Delikten aus einer Situation einen Geldbetrag von 4.000 $ oder höher, so kann zusätzlich zu den begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auch der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr vergeben werden.

    Abs. 2 Zu diesen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten darf Strafkatalog § 8 Abs. 23 "Führen eines Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuges mit gefälschtem Kennzeichen" nicht mit einbezogen werden.



    § 13 Fahrzeugzulassung & Hauptuntersuchung


    Abs. 1 Fahrzeuge dürfen am Verkehrsgeschehen lediglich teilnehmen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind und über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen. Die Zulassung wird auf Antrag vom Automobile Club Los Santos (ACLS) oder dem Department Motors Vehicles (DMV) erteilt. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Eintragung in das Zulassungsregister. Das Zertifikat für die Hauptuntersuchung wird nach einer technischen Überprüfung vom Automobile Club Los Santos (ACLS) ausgestellt.

    Abs. 2 Nach dem Erwerb eines Fahrzeuges, ist der Eigentümer verpflichtet innerhalb von 7 Tagen das Fahrzeug nach Abs. 1 anzumelden sowie zur Hauptuntersuchung vorzuführen. Bis zur Anmeldung des Fahrzeugs sowie der Vorführung zur Hauptuntersuchung ist der Eigentümer dazu verpflichtet, den Kaufvertrag im Fahrzeug aufzubewahren und bei einer Kontrolle vorzuzeigen.

    Abs. 3 Fahrzeuge die unangemeldet am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen beschlagnahmt werden, insofern kein gültiger Kaufvertrag nach Abs. 2 vorliegt und vorgezeigt wird.

    Abs. 4 Sollte das Kennzeichen eines Fahrzeuges:

    • unerlaubte Kürzel gemäß der offiziellen Kennzeichen-Blackliste oder
    • gefälscht sein,

    so liegt keine rechtmäßige Zulassung vor und das Fahrzeug darf beschlagnahmt werden.



    Anhang I


    Leichter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung:

    Entsprechen Taten die als geringfügig der Missachtung im Straßenverkehr betrachtet werden.

    Beispiele: Nutzung von Mobilfunkgeräte am Steuer, das Blockieren von Straßen als Person.



    Anhang II


    Mittlerer Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung:

    Entsprechen Taten die als mittelschwer der Missachtung im Straßenverkehr betrachtet werden.

    Beispiele: Illegaler Transport von Fahrzeugen , Mitnahme von Personen ohne dafür vorhergesehenen Sitzplätze/Befestigung, driften auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen.



    Anhang III


    Schwerer Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung:

    Entsprechen Taten die als schwer der Missachtung im Straßenverkehr betrachtet werden.

    Beispiele: Mehrfache Verursachen eines Unfalls, der Diebstahl von Staatlichen Fahrzeugen ohne Nutzung der Signaleeinrichtung,


    Grafik I - Highways





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    • Verfassung •



    Wir, das Volk der Vereinigten Staaten, von der Absicht geleitet, unseren Bund zu vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu verwirklichen, die Ruhe im Innern zu sichern, für die Landesverteidigung zu sorgen, das allgemeine Wohl zu fördern und das Glück der Freiheit uns selbst und unseren Nachkommen zu bewahren, setzen und begründen diese Verfassung für die Vereinigten Staaten von Amerika.


    Artikel 1 - Menschenwürde


    Abs. 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Abs. 2 Die Bevölkerung von San Andreas bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.


    Artikel 2 - Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung / Leben / Freiheit


    Abs. 1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Abs. 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


    Artikel 3 - Gleichheit vor dem Gesetz


    Abs. 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    Abs. 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

    Abs. 3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


    Artikel 4 - Religionsfreiheit


    Abs. 1 Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.


    Artikel 5 - Meinungsfreiheit und Pressefreiheit


    Abs. 1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sowie verbreiten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Zeitung werden, gewährleistet.

    Abs. 2 Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.


    Artikel 6 - Versammlungsfreiheit


    Abs. 1 Alle Staatsbürger von San Andreas haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

    Abs. 2 Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder durch die Exekutive beschränkt werden.


    Artikel 7 - Berufsfreiheit


    Abs. 1 Die Bevölkerung von San Andreas hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

    Abs. 2 Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

    Abs. 3 Zwangsarbeit ist nur bei einer angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.


    Artikel 8 - Eigentum


    Abs. 1 Das Eigentum wird gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

    Abs. 2 Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

    Abs. 3 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.


    Artikel 9 - Grund und Boden


    Abs. 1 Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.


    Artikel 10 - Staatsangehörigkeit


    Abs. 1 Die amerikanische Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.


    Artikel 11 - Immunität


    Abs. 1 Exekutivbeamte, welche den Dienstgrad 10 oder höher bekleiden, genießen absolute Immunität vor der Strafverfolgung, hiervon ausgenommen sind Ordnungswidrigkeiten.

    Abs. 2 Die in Abs. 1 beschriebene "Absolute Immunität" kann nur dann aufgehoben werden, wenn ein Mitglied der Exekutivführung des LSPDs und des FIBs die Zustimmung zur Enthebung des Amtes geben.


    Artikel 12 - Verfassung von neuen Gesetzen


    Abs. 1 Bevor Gesetze veröffentlicht werden, müssen diese immer mit der Leitung (Rang 12) aller Exekutivbehörden besprochen und erarbeitet werden.


    Artikel 13 - Verwirkung der Grundrechte


    Abs. 1 Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Religionsfreiheit (Artikel 4), die Versammlungsfreiheit (Artikel 6) oder das Eigentum (Artikel 8 ) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch die Exekutive ausgesprochen.


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    BigMac  Edie Hobbs



    • WaffG – Waffengesetz •



    § 1 Begriffsbestimmung


    Abs. 1 Waffen - Eine Waffe ist ein funktionstüchtiger und konkret einsetzbarer Gegenstand, der bestimmungsgemäß dazu dient, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

    Abs. 2 Schusswaffen - Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung oder zur Signalgebung bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Abs. 3 Führen - Befindet sich eine Waffe in unmittelbarer Nähe (Handschuhfach, Kofferraum, Rucksack etc.) so wird diese geführt.


    § 2 Legale Waffen


    Abs. 1 Folgende Waffen sind legal:

    • Ceramic Pistole (Keramikpistole)
    • Combat Pistol (Gefechtspistole)
    • Heavy Pistol (Schwere Pistole)
    • Pistol (Pistole)
    • Pistol MK II (Pistole MK II)
    • Pistol 50 (Pistole Kaliber .50)
    • SNS Pistol (Billigknarre)
    • SNS Pistol MK II (Billigknarre MK II)
    • Vintage Pistol (Klassische Pistole)
    • Feuerwerkabschussgerät
    • Nahkampfwaffen

    Abs. 2 Der Erwerb, Besitz, die Handhabung und die Führung einer legalen Waffe sind lediglich mit dem Besitz eines gültigen Waffenscheins gestattet. Hiervon ausgenommen sind alle Arten von Nahkampfwaffen.

    Abs. 3 Wird gegen Abs. 2 verstoßen, so müssen die waffenscheinpflichtigen Gegenstände von Exekutivbeamten beschlagnahmt werden.

    Abs. 4 Das sichtbare Tragen einer legalen Schusswaffe nach Abs. 1 wird nach Strafkatlog geahndet. Ausgenommen hiervon sind Feuerwerkabschussgeräte sowie Leuchtpistolen.


    § 3 Illegale Waffen


    Abs. 1 Waffen, welche nicht im § 2 Abs. 1 aufgelistet sind, gelten als illegale Waffen.

    Abs. 2 Der Besitz von illegalen Waffen stellt eine Straftat dar und müssen von Exekutivbeamten beschlagnahmt werden.


    § 4 Waffenschein


    Abs. 1 Ein gültiger Waffenschein kann beim LSPD absolviert werden. Dieser ist für sechs Monate gültig und erlaubt den Besitz, die Handhabung und die Führung von legalen Schusswaffen.

    Abs. 2 Verstößt eine Person gegen das Waffengesetz nach Strafkatalog, ist es den Exekutivbeamten erlaubt, den gültigen Waffenschein zu beschlagnahmen. In diesem Zug wird eine Sperre auf den Waffenschein verhängt. Im Zeitraum der Sperre kann der Bürger keinen Waffenschein beantragen.


    § 5 Anwendung


    Abs. 1 Die Anwendung von legalen Waffen ist lediglich nach § 12 StGB erlaubt.


    § 6 Herstellung


    Abs. 1 Die Herstellung von Waffen(-teilen) ist im Staat San Andreas verboten und stellt eine Straftat dar.


    § 7 Handel


    Abs. 1 Der Handel mit illegalen Waffen(-teilen) stellt eine Straftat dar.

    Abs. 2 Der Handel mit legalen Waffen nach § 2 Abs. 1 ist mit gültigem Waffenschein erlaubt. Hiervon ausgenommen sind alle Arten von Nahkampfwaffen.


    § 8 Sonstiges


    Abs. 1 Der Besitz, der Handel und die Herstellung von Munition oder Waffenzubehör, die zum Gebrauch von legalen Waffen genutzt wird, ist lediglich mit dem Besitz eines gültigen Waffenscheins gestattet.

    Abs. 2 Der Besitz, der Handel und die Herstellung von Munition oder Waffenzubehör für illegale Waffen, stellt eine Straftat dar. Ist die Munition bzw. das Waffenzubehör in Verbindung mit einer illegalen Waffen in Verwendung, so stellt diese ebenfalls eine Straftat dar.


    § 9 Beamte


    Abs. 1 Beamten ist es Erlaubt in der Ausführung ihrer Dienstpflicht Waffen bei sich zu tragen und diese im Sinne des Beamten-Dienstgesetzes zu verwenden.


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    BigMac  Edie Hobbs

    Ich finde die Idee gut und würde mich sehr freuen wenn es wenigstens einen Richter gibt der Hausdurchsuchungen Rechts gemäß anordnen kann und als außenstehender agiert da es für mich keinen Sinn macht den Chief oder/und den FIB Chef zu fragen "Jo können wir ein Haus durchsuchen weil es SEIN KÖNNTE das da Drogen oder so sind" und sowas würde der Richter nie Zulassen aber der Chief und der FIB Chef schon weil die sich keine großen Gedanken machen. Meine Meinung!

    Naja da ein Rang 10+ einer Staatsfraktion nicht Korrupt sein darf, dürfen diese auch nicht gegen Gesetze verstoßen und würden genau wie ein Richter handeln. Die Aussage, dass ein Leader vom FIB oder LSPD sagt, "Es könnten ja Drogen drin sein ..." Habe ich in meiner Zeit als Staatsdiener noch nie erlebt. So ein denken haben viele Member dieser Fraktion aber ein Leader hat eine ganz andere Denkens weise als ein Member. Ein guter Vergleich hierzu, sind Schießereien zwischen zwei BadFraks. Member argumentieren immer damit, dass man im RP sich einmischen muss und alles beschlagnahmen muss bzw. alle inhaftieren muss. Ein Leader hingegen muss abwägen, ob es wirklichen Handlungsbedarf gibt oder ob man den beiden Parteien "seinen Spaß" lassen soll.

    So wie ich es Verstanden habe gibt es momentan das Los Santos Government als Legeslative bzw. als Gesetzgeber, das LSPD und FIB als Exekutive und die Beamten fungieren momentan auch als Judikative.

    Laut meinem Kenntnisstand, wird es keine Regierung / GOV als Fraktion geben. Der Forum Reiter dient aktuell nur dazu Themen wie zum Beispiel Gesetze o.ä. festzuhalten. Ich habe gerade die Fraktionsverwaltung gefragt und laut dieser ist auch aktuell keine Regierung als Fraktion geplant vergleichbar wie mir der Army.

    D.h. die Entscheidung über das Strafmaß würde durch eine Gerichtsverhandlung bestimmt werden und auch abhängig vom Ermittlungserfolg der Staatsanwaltschaft und der Polizei und/oder dem FIB sein.

    Aufgrund dessen, dass der Server sehr schnell liebig ist und ein casual Server ist, würde es in meinen Augen nicht zum Server passen. Meine Erfahrung nach, sind solche Systeme nicht von heute auf morgen umsetzbar und am Ende funktionieren diese Systeme nicht, weil es zu wenig Personen gibt die sich auf sowas einlassen möchten (Angeklagte & Beamten). Nur ein geringer Anteil an Personen würde so einen Weg wählen, da es meistens eher nur ein negatives Spielerlebnis für alle Parteien bietet. Der Angeklagte verbringt am Ende effektiv mehr Zeit in "Gefangenschaft" und die Beamten werden meistens bei aussichtslosen Fällen extra in das RP "geforced" damit diese solange wie möglich ebenfalls in "Gefangenschaft" sind. Viele Beamte haben es sich auch einfach angewohnt, die minimale Akte zu vergeben und bei einem Anwaltswunsch die Akte auf das Maximum zu erhöhen um am Ende auf das selbe Ergebnis zu kommen. Daher sehe ich die Verantwortung in der richtigen Ausbildung der Staatsbeamten als in einem nicht funktionierendem "Regierungs"-System.

    Würde der Tatverdächtige irrtümlicher Weise Zeit in Untersuchungshaft verbringen, weil sich bei der Verhandlung herausstellt, dass er garnicht für die Tat verantwortlich war oder weil es keine Beweise gibt, könnte der Staat zum Zahlen einer Entschädigung verpflichtet sein.

    Sehe ich generell kritisch, da viele Leute extra diesen Weg wählen würden um ggf. mit einem finanziellen Vorteil aus der Situation rauszugehen. Zumal wie sollte dieser bemessen werden ohne negativ in die Wirtschaft einzugreifen. (Geld muss ja gesettet werden)

    Hausdurchsuchen müssten richterlich genehmigt werden, ebenso wie die Durchsuchung von Fahrzeugen.

    Bezüglich Hausdurchsuchungen reicht es meiner Meinung nach vollkommen aus, wenn eine Person aus der Leitungsebene des LSPD und eine Person aus der Leitungsebene des FIB das "go" geben (4-Augen Prinzip). Auch zum Thema Fahrzeuge sehe ich es absolut unnötig, da wie oben beschrieben die Insel viel zu schnell liebig ist.

    (Die Schöffen werden aus der Zivilbevölkerung für eine bestimmte Zeit ausgewählt, da durch sie eine Bindung zwischen Staat und Bürger möglich ist und es auch dem demokratischem Verständnis entspricht, in der jedes Urteil im Namen des Volkes ausgesprochen wird. Natürlich sollten diese auch einige Vorraussetzungen erfüllen um als ehrenamtliche Richter tätig sein zu können, wie z.B einen einwandfreien Leumund bzw. keine Vorstrafen oder negatives Auffallen.)

    Wird nicht funktionieren, da hier meistens Personen gewählt werden, welche immer gegen den Staat arbeiten werden und ein einwandfreien Leumund werden nur sehr wenig Personen haben und bringen mich erneut zu dem Punkt, dass die Insel zu schnell liebig und ein casual Server ist.


    Grundsätzlich ist der Gedanke nicht verkehrt, aber ich sehe so ein System frühestens in 6 Monaten oder 1 Jahr und wenn so etwas geplant ist, muss es sehr gut durchdacht sein, da es sonst gegen die Wand gefahren wird.

    Abgesehen davon glaube ich, dass die meisten Personen eher gegen so ein System sind und sich maximal eine Art "Anwaltslizenz" wünschen würden.

    Moin zusammen,

    • Animation für das übergeben und wegwerfen von Gegenständen + Einen Schutz oder Möglichkeit zu entwickeln, damit nicht Leute vor deiner Nase einfach alles wegwerfen und du nichts machen kannst (man weiß nicht, was die Person in dem Moment wegwirft)
    • Wenn man einen Stack aus dem Inventar rauszieht (außerhalb des Inventars oder in ein anderes Inventar) sollte die Maximale Anzahl standardmäßig sein
    • Vlt. sollte man einen Schutzmechanismus einbauen bei rechtsklick "wegwerfen" bspw. durch einen Bestätigungs-Button oder vlt. die "wegwerf-option" entfernen, da man die Sachen aus dem Inventar rausziehen kann
    • Eine weitere Möglichkeit wäre, den Gegenstand durch doppel-klick im Inventar zu benutzen
    • Mit der "J-Taste" salutieren

    #UserExperience


    LG
    BigMac

    Finde die Idee gut und hätte folgende Ergänzung:


    Bohrer

    Dauert länger als C4 aber es droppt nur ein Geldhaufen mit Geld und man erhält 100% der Diebesbeute.


    C4

    Dauert kürzer als der Bohrer aber es ist eine Wahrscheinlichkeit hinterlegt, dass die Diebesbeute beim Sprengen zum Teil (z. B. 50% - 80%) "kaputt" geht und die Geldhaufen wie gewohnt verteilt sind.

    *Ich würde auch die Dauer von C4 etwas erhöhen, da es in der Stadt schon fast unmöglich ist - Bspw. Paleto / Sandy / Harmony wird vermutlich kaum bis nie anfahrbar sein.*


    Bezüglich hätte ich folgenden Vorschlag:

    Ab 10 Exekutivbeamten (LSPD + FIB) im Dienst kann ein ATM gesprengt / gebohrt werden

    Ab 20 Exekutivbeamten (LSPD + FIB) im Dienst kann ein großes Szenario (Staatsbank etc.) gestartet werden.

    Moin zusammen,


    im folgenden würde ich meine Punkte bezüglich des Regelwerks vortragen wollen.


    Bei längerer Inaktivität behält sich Sibaui das Recht vor, eure Ingame-Güter zu entfernen oder zu versteigern. (z.B. wenn euer Haus für andere User freigemacht wird)

    Was ist unter längere Inaktivität zu verstehen, da dies von User zu User unterschiedlich bewertet wird. Es wäre gut, wenn man da konkreter wird um Missverständnisse vorab zu klären.


    Das sinnlose Baiten von Staatsbeamten und Gangmitgliedern, um z.B. eine Verfolgungsjagd zu provozieren, ist verboten.

    Warum wir das Baiten auf Staatsbeamte und Gangmitglieder beschränkt? Ich würde es verallgemeinern bevor es heißt "Aber Zivis oder Mafiamitglieder darf ich laut Regelwerk baiten." -> "Das sinnlose Baiten von Personen, um z. B. eine Verfolgungsjagd zu provozieren, ist verboten."


    Handschellen müssen stets von hinten angebracht werden. Hierzu muss es eine Ankündigung mit einer gewissen Reaktionszeit geben. (Ausnahme: Getaserte Personen dürfen sofort gefesselt werden.)

    Zu der Ausnahme würde ich es mir wünschen, dass folgender Punkt hinzugefügt wird: "Ausnahme: Getaserte Personen dürfen sofort gefesselt werden oder wenn die Personen sich ergibt (bspw. Hände hoch)."


    Bei normalen "Fesseln" (Seil) gilt ebenfalls eine Ankündigung mit einer gewissen Reaktionszeit, allerdings müssen diese nicht von hinten angebracht werden. (Um Getrolle zu vermeiden!)

    Warum wird grundsätzlich zwischen Handschellen und Fesseln unterschieden? Und warum dürfen diese von vorne angelegt werden, dass führt noch eher dazu, dass getrollt wird.

    Ich würde Fesseln und Handschellen zu einem gemeinsamen Absatz machen und um den vorherigen Punkt ergänzen. -> Handschellen und Fesseln (Seile) müssen stets von hinten angebracht werden. Hierzu muss es eine Ankündigung mit einer gewissen Reaktionszeit geben. (Ausnahme: Getaserte Personen dürfen sofort gefesselt werden oder wenn die Personen sich ergibt (bspw. Hände hoch).


    Desweiteren ist es verboten, Krankenhäuser abzucampen, um dort "neu-gespawnte" Personen abzufangen.

    Da der Respawnpunkt frei wählbar ist, würde ich die Regel wie folgt überarbeiten: Des weiteren ist es verboten, Spawnpunkte abzucampen, um dort "neu-gespawnte" Personen abzufangen.


    Der Charaktername besteht aus Vorname_Nachname, sollte genau überlegt sein und darf keinen Troll enthalten. (z.B. Tom_Ate, Jo_Ghurt etc.)

    Wie wird das gehandhabt mit einem Titel vor dem Namen? Prof. / Dr. / rel. Pol. / etc. oder Adelstitel? Ich persönlich bin gegen Titel jeglicher Art.


    Die Flucht in offene Gewässer, während einer Verfolgung, ist verboten. (Ausnahme: Die Verfolgung startet dort oder der Flüchtige hat ein Wasserfahrzeug für die Flucht.)

    Warum wird die Flucht auf offene Gewässer beschränkt? Es gibt auch geschlossene Gewässer bspw. der große See unterhalb des Observatoriums oder der große See am Staudamm, welcher ebenfalls für eine "Wasserflucht" ausgenutzt werden könnte.


    Ausnahme: Das einmalige Überfahren eines Aggressors, um vor einer Bedrohung zu flüchten bzw. sein Leben zu schützen, ist erlaubt.

    Ich fände es gut, wenn diese Regel um den folgenden Zusatz ergänzt wird: "Ausnahme: Das einmalige Überfahren eines Aggressors, um vor einer Bedrohung zu flüchten bzw. sein Leben zu schützen oder um eine flüchtige Person zu stoppen.


    Während einer Verfolgung oder aktiven Kampfhandlung, darf man nicht in ein Interior flüchten.

    Was ist als Interior zu verstehen? Zählen dazu MLOs oder nur Jump Points? Spielt es eine Rolle ob man in das Interior einbrechen kann? Darf man dennoch in das Interior, wenn man die Tür offen lässt? Wie ist das mit Anwesen gleichzusetzen, z. B. das Barrio der Vagos ist durch ein Tor abschließbar genauso das Staatsgefängnis.

    Man könnte die Regel so interpretieren, dass man bspw. bei einer Verfolgungsjagd z. B. nicht in die Staatsbank, Kleidungsladen, LSPD, etc. flüchten darf.

    Mein Vorschlag wäre wie folgt: "Während einer Verfolgung oder aktiven Kampfhandlung, darf man in jegliches Interior flüchten, insofern dieses durch die andere Partei betretbar ist. (Aufbruchsmöglichkeit)"


    Erstattungen sind mit Videobeweis als Forenticket einzureichen. Hierbei gilt: Der Verlust darf maximal 24 Stunden her sein und muss den Wert von min. 10.000$ erreichen.

    Ich wäre dafür, dass die Zeit für eine Erstattung auf 48 Stunden angehoben wird, da Beschwerden ebenfalls bis zu 48 Stunden danach gemeldet werden dürfen.


    Bei den Loot Events sind die Regeln über Bündnisse und Member-Limitierung (z.B. bei UGs) aufgehoben.

    Ich würde diese Regel überarbeiten, da es bei Badfraks sowie Staatsfraktionen sehr unterschiedliche Auffassungen im Umgang mit dieser Regel gibt. Wenn es nach mir geht, würde ich diese Regel so anpassen, dass lediglich ein Bündnisse zwischen der Fraktion und der jeweiligen UG zustande kommen kann. Dann kann man das Szenario wie die Staatsbank vergleichen ohne, dass der halbe Server anfährt.

    Evtl. könnte man noch die Regel so erweitern, dass alle Mitglieder mit machen dürfen d. h. 25 Fraktionsmitglieder + 12 UG Mitglieder = Maximal 37 Leute


    Bspw. sitzt im Auto der Fraktion A, 2x Mitglieder der Fraktion A sowie 1x Mitglied der Fraktion B und 1x Mitglied der Fraktion C. Durch den Beschuss auf das Auto, kann es dazu kommen dass die angreifende Fraktion einen "Mini Krieg" gegen 3x Fraktionen anfängt. Zudem kommt es vor, dass man z. B. die Leute kaum bis gar nicht unterscheiden kann anhand der Regel, dass nur 1x Kleidungsstück getragen werden muss.

    In der Praxis kommt es vor, dass eine Person nur ein Bandana in bspw. Grau hat aber dennoch wie ein Zivilist aussieht. Wenn es die Regel gibt, bei Szenarien mit Fraktionsautos zu agieren, dann wäre ich auch dafür, dass diese wirklich ersichtlich die Farbe der jeweiligen Fraktion tragen. Ansonsten wird es darauf hinauslaufen, dass man einfach auf alles schießt was nicht zuordenbar ist.


    Vlt. ist das auch ein separates Thema für das Leadermeeting, jedoch wollte ich es mal angeschnitten haben. Gerne würde ich auch von anderen Badfraks Meinungen zu diesem Absatz anhören wollen, wie die das sehen.




    Zusätzliche Punkte:


    Es ist nirgends festgehalten, dass man Fahrzeuge während einer Laufenden RP Situation nicht einparken darf. D. h. es ist aktuell erlaubt bei einer Verfolgungsjagd, das Fahrzeug in eine Garage einzuparken.

    Ebenfalls wird nicht darauf hingewiesen, dass Guide / Support Gespräche nicht aufgezeichnet / gestreamt / verbreitet werden dürfen.

    Des weiteren ist die Drive-By Regel nicht nieder geschrieben.

    Wurde das Thema Stimmverzehrer bewusst nicht aufgezählt?


    Über Feedback seitens der Community würde ich mich sehr freuen, da dies nur meine Ansicht zu den Regeln ist.

    Vielen Dank vorab für die Rückmeldung!


    Liebe Grüße

    BigMac

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